Gericht: Krankheiten nicht klar als Corona-Impfschaden nachweisbar

Eine Frau ist vor Gericht gezogen, weil sie eine Coronaschutzimpfung
als Ursache für mehrere Krankheiten ansieht. Das Gericht hat nun über
ihre Entschädigungsforderung geurteilt.

Cottbus (dpa/bb) - Ein Frau ist in Cottbus vor Gericht damit
gescheitert, für verschiedene Krankheiten nach einer
Coronaschutz-Impfung entschädigt zu werden. Aus ihrer Sicht ist die
Impfung die Ursache für ihre Erkrankungen gewesen. Das Sozialgericht
Cottbus wies eine Klage der Frau auf Entschädigung für einen
Impfschaden ab, wie es am Donnerstag mitteilte.

Die Klägerin hatte angegeben, nach der öffentlich empfohlenen
Schutzimpfung gegen das Coronavirus an verschiedenen Krankheiten
gelitten zu haben, darunter einer chronischen Autoimmunentzündung der
Schilddrüse und einem chronischen Erschöpfungssyndrom. Sie hatte die
Erkrankungen auf die Impfung zurückgeführt. Nachdem das Landesamt für

Soziales einen von ihr gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt
hatte, war die Frau vor das Sozialgericht Cottbus gezogen.

Das Gericht urteilte nun, die Klägerin habe bereits das Vorhandensein
und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht
mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen. Überdies fehle auch
der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung
und den behaupteten Gesundheitsschäden. 

Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt
des Gesundheitsschadens reicht dem Gericht zufolge für den
Kausalitätsnachweis nicht aus. Der aktuelle Stand der medizinischen
Wissenschaft, wie er in der Studienlage des Robert Koch-Instituts und
des Paul-Ehrlich-Instituts zum Ausdruck komme, gebe dafür keine
ausreichenden Anhaltspunkte her. 

Nach Gerichtsangaben kann die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt
einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen, wenn

die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der
erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse. 

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Das
Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum
Bundessozialgericht zugelassen. Damit kann eine mögliche zweite
Instanz vor dem Landessozialgericht übersprungen werden.