Kleine Brüste sind keine Krankheit
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Brustvergrößerung
Frauen, die psychisch unter einem kleinen Busen leiden, haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung. «Kleine Brüste sind keine Krankheit», entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 20. April 2006 in Darmstadt veröffentlichten Urteil. Krankenversicherungen müssen die Kosten eines Brustaufbaus demnach nur übernehmen, wenn eine körperliche Fehlfunktion vorliegt oder die Größe der Brust entstellend wirkt. Für letzteres gebe es aber in der Rechtsprechung klare Einschränkungen. (AZ L 1 KR 152/05)
Hingegen könne eine gesunde kleine weibliche Brust nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft vergrößert werden, selbst wenn eine Frau ihre erheblichen psychischen Probleme auf eine als zu klein empfundene Brust zurückführt.
In dem Fall hatte eine heute 38-jährige Frau aus Wetzlar nach dem Abstillen ihrer Tochter eine deutlich kleinere Brust. Dies habe zu erheblichen psychischen Problemen geführt. Psychotherapien seien wirkungslos geblieben. Deshalb forderte sie von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für einen Brustaufbau. Die Kasse wies den Antrag ab, da es sich um eine kosmetische Korrektur und nicht um die Behandlung einer Krankheit handele.
Das Landessozialgericht gab der Krankenversicherung recht und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz in Gießen. Wenn die Klägerin eine Brustoperation für ein geeignetes Mittel zur Überwindung ihrer psychischen Störung halte, liege es in ihrer Verantwortung, einen solchen Eingriff vornehmen zu lassen und zu finanzieren.
Nach Auffassung der Richter liegt eine Krankheit nur dann vor, wenn entweder Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder eine anatomische Abweichung von der Norm entstellend wirkt. Für eine «Entstellung» sei aber nicht das subjektive Empfinden maßgebend, sondern die Rechtsprechung. Danach mache es eine Entstellung dem Betroffenen schwer oder unmöglich, sich frei und unbefangen unter seinen Mitmenschen zu bewegen, weil er ständig alle Blicke auf sich zieht und zum Objekt der Neugierde wird. Davon könne bei der Klägerin aber keine Rede sei. Das Landesozialgericht betonte,dass eine Prognose über psychische Wirkungen körperlicher Veränderungen zudem sehr schwierig und grundsätzlich unsicher sei.
dpa