Krankenversicherung für Rentner und Pensionäre
Versicherungsschutz bei PKV, Beihilfe oder gesetzlicher Krankenkasse
Gesetzlich krankenversicherte Rentner
Deutsche Rentner sind und bleiben Mitglied der deutschen Rentenkrankenversicherung. Wer als Rentner dauerhaft in ein anderes EU-Land ziehen möchte, lässt sich bei seiner Krankenkasse das Formular "E-121" ausstellen. Mit diesem Formular wendet man sich an den Krankenversicherungsträger im Land des neuen Wohnsitzes. Rentner haben dann dort ein Recht auf die gleiche medizinische Versorgung, die allen Inländern zusteht. Die Krankenversicherung im Gastland kommt für alle Kosten auf und rechnet mit der deutschen Krankenkasse ab.
Deutsche Rentner, die sich im EU-Ausland niederlassen, haben weiterhin Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der Heimat. Die deutsche Krankenkasse habe kein Recht, einem in Frankreich oder Spanien lebenden Rentner die Ausstellung einer Versichertenkarte und die Behandlung daheim auf ihre Kosten zu verweigern, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel im Oktober 2005. Die Kasse könne den Rentner nicht auf die ausländische Versicherung verweisen, die an seinem neuen Wohnort für seine Behandlung aufkommt. Dem Rentner werde im Ausland nämlich nach EU-Recht nur deshalb Versicherungsschutz gewährt, weil er Anspruch auf Leistungen hätte, wenn er in Deutschland wohnte.
Privat Versicherte und beihilfeberechtigte Beamte
Private Krankenversicherungen leisten in der Regel auch bei Aufenthalt und Behandlung im EU-Ausland. Privat Versicherte sollten dennoch vor dem Umzug in ihre Krankenversicherungs-Bedingungen prüfen und mit der eigenen PKV reden.
Für Beamte ändert sich nach Ihrem Umzug in ein anderes EU-Land das Verfahren zur Erstattung der Behandlungskosten nicht. Wie in Deutschland zahlt man zunächst die Arzt- oder Medikamentenrechnung selbst und reicht sie dann sowohl bei der Beihilfestelle als auch bei der privaten Krankenversicherung ein.
Als Pensionär im Ausland kann man allerdings niemals sicher sein, daß die Beihilfestelle tatsächlich vollen Kostenersatz leistet. Die Beihilfe wird nämlich auf der Grundlage der in Deutschland geltenden Tarife berechnet. Sollten Sie sich in Frankreich einer Operation oder Untersuchung unterziehen müssen, die dort sehr viel teuerer ist als in Deutschland, würde die deutsche Beihilfe dennoch nach den deutschen Sätzen zahlen - den Differenzbetrag müßten Sie aus eigener Tasche zuschießen.
Auch bei der Krankenversicherung sind unangenehme Überraschungen nicht ganz auszuschließen: Ob und inwieweit die private Krankenversicherung für Leistungen im Ausland aufkommt, hängt vom jeweiligen Krankenversicherungsvertrag ab. Bei vielen Verträgen wird nur gezahlt, wenn vorher eine „Auslandsvereinbarung“ getroffen wurde. Andere Vertragsformen sind automatisch EU-weit gültig. In jedem Fall zahlt auch die private Krankenversicherungen nur nach den im Vertrag festgelegten Bedingungen und Tarifen.
Man sollte deshalb die Krankenversicherung auf jeden Fall über dem Umzug informieren und sich bei dieser Gelegenheit nach den genauen Erstattungsmodalitäten erkundigen. Unter Umständen kann man sich auch mit einer Zusatzversicherung gegen das Risiko unvollständiger Beihilfezahlungen absichern.
Als Pensionär ist der Weg ins Ausland damit komplizierter, als für Arbeitnehmer, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Für sie gilt EU-Recht, nach dem auch Rentner, die in einem anderen EU-Land leben, ohne Einschränkungen Anspruch auf alle dort vorgesehenen Leistungen haben - also nicht selbst zuzahlen müssen.