Pflegeversicherung: Im Ausland nur Geldleistungen
Sachleistungen werden immer nach den Vorschriften des Gastlandes gewährt
Wer zu seinen Kindern ins Ausland zieht, weil er pflegebedürftig ist, verliert teilweise seinen Anspruch auf Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz der deutschen Pflegeversicherung: Leistungen können nicht in ein anderes Land „exportiert“ werden. Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert.
Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz jedoch widersprochen. Danach müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden. Geldleistungen aus der Pflegeversicherung fallen nach diesem Urteil unter die EU-Verordnung 1408/71 zum Export von Sozialleistungen. So kann auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert und der Verbleib in der Familie gewährleistet werden.
Nach einem Umzug ins EU-Ausland hat man grundsätzlich Anspruch auf alle Leistungen, die im Sozialsystem des Gastlandes vorgesehen sind. Für alle Sachleistungen – zum Beispiel die Betreuung durch Pflegepersonal in einer medizinischen Einrichtung – kommt der dortige Sozialversicherungsträger auf, sofern diese in seinem nationalen System vorgesehen sind. So übernimmt die Sozialversicherung zum Beispiel in Frankreich bei Pflegebedürftigkeit bestimmte, eng eingegrenzte Leistungen, die Pflegebedürtigen nach einem Wohnsitzwechsel zustehen würden.
Die einzige wirkliche Ausnahme im Bereich der Pflegeversicherung gilt zur Zeit beim Umzug in die Niederlande. Dort gibt es eine vergleichbare Versicherung, von der auch deutsche Rentner profitieren können. Dies ist durch eine deutsch-niederländische Vereinbarung geregelt. Weitere solche Abkommen könnten folgen: Auch in Österreich gibt es mittlerweile eine Absicherung des Pflegerisikos, andere Länder denken über die Einführung einer Pflegeversicherung nach. In den meisten anderen EU-Staaten ist die Pflege aber nicht so umfassend abgesichert wie in Deutschland.
Ganz anders bei der Krankenversicherung: Für jedes Mitglied der deutschen gesetzlichen Rentenkrankenversicherung ist der Krankenversicherungsschutz auch in anderen EU-Staaten gewährleistet. Man muß seinen Umzug seiner Krankenkasse anzeigen und sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Frankreich anmelden. Im Krankheitsfall zahlt die Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz. Sie rechnet ihre Kosten dann mit dem deutschen Versicherungsträger ab.
Grundsätzlich bleiben Rentner Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Um beim französichen Beispiel zu bleiben: Obwohl man in Frankreich Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nur nach dem französischen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten kann, muß man dennoch Beiträge für die deutsche Pflegeversicherung entrichten. Man zahlt also auch nach dem Umzug weiter, Ansprüche kann aber erst voll geltend machen, wer wieder nach Deutschland zurückkehrt!