E-Formular 101
Krankenversicherung bei Entsendeten
Für Arbeitnehmer und Selbständige gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Landes in dem sie arbeiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie dort nicht wohnen, sondern nur jeden Morgen zur Arbeit über die „Grenze" fahren. Eine Ausnahme besteht jedoch bei so genannten Entsendeten und Selbständigen, die ihre Tätigkeit kurzfristig in einem anderen Land ausüben.
Entsendete sind Erwerbstätige, die von ihrem Unternehmen zeitweilig in ein anderes Land geschickt werden, um dort ihre Arbeit zu verrichten. Für diese Personen, gilt weiterhin, dass sie durch das Land versichert sind, in dem sie eigentlich arbeiten. Bedingungen hierfür sind allerdings, dass die Entsendung oder die selbständige Tätigkeit eine Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigt und der Entsandte nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, dessen zwölfmonatige Entsendung zuvor geendet ist.
Maria Mustermann aus Deutschland bekommt vom Unternehmen „Schnell" den Auftrag in Österreich für neun Monate ein Projekt zu betreuen. Damit Frau Mustermann weiterhin in Deutschland sozialversichert ist, braucht sie die Entsendebescheinigung E 101.
Um diese zu bekommen stellt Frau Mustermanns Arbeitgeber einen Antrag beim zuständigen Träger. Bei gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland ist dies die jeweilige Krankenkasse. Selbständige müssen den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Der Arbeitgeber oder der Selbständige muss in diesem Antrag unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer und zur Beschäftigung in Deutschland machen. Der Arbeitgeber gibt auch Informationen über die Entsendung. Er nennt zum Beispiel das Land in das der Arbeitnehmer entsandt wird, sowie die Dauer der Entsendung. Dieser Antrag wird dann der gesetzlichen Krankenkassen, im Falle des Selbständigen dem Rentenversicherungsträger zugeleitet. Sodann wird der Vordruck E 101 ausgestellt. Dies bedeutet auch, dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in dem ursprünglichen Arbeitsland gezahlt werden.