E-Formular 103
Ausübung des Wahlrechts
Mitarbeiter von Botschaften und Konsulaten sowie Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften können von ihrem Arbeitgeber für kurze Zeit in ein anderes Land entsendet werden um dort zu arbeiten. Anders als andere entsendete Arbeitnehmer oder Selbständige haben sie aber das Recht zu wählen durch welchen Staat sie versichert sind. Die Mitarbeiter können zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des EU-Landes dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und des EU-Landes, in dem sie gerade tätig sind, wählen. Dieses Wahlrecht kann in jedem Jahr neu ausgeübt werden.
Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaft haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, in dem sie zuletzt versichert waren oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden.
Der Betreffende muss im Vordruck E 103 seine entsprechende Wahl treffen. Das Formular wird von der zuständigen Sozialversicherungsbehörde, des Staates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften man gewählt hat. Im Fall Deutschlands ist das die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn, in Frankreich zum Beispiel die „Caisse primaire d'assurance maladie (Ortskrankenkasse). E 103 muss sowohl vom Betreffenden als auch vom Arbeitgeber ausgefüllt werden. Zwei Ausfertigungen sendet der Betreffende an die Zweigstelle Bonn der vom Versicherten gewählten Krankenkasse, eine geht an den Arbeitgeber.