Formular E-104
Eintrittskarte ins System der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Formular E-104 stellt sicher, dass Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen EU-Land gelebt haben, beim Zugang zum System der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld, Elternzeit oder Berufsunfähigkeitsrente nicht diskriminiert werden. Das Formular E-104 bescheinigt die Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten im EU-Ausland.
In Deutschland ist das Formular E-104 auch die Eintrittskarte in die gesetzliche Krankenversicherung. Wenn über das Formular E-104 die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung im EU-Ausland bescheinigt wird, muss eine deutsche gesetzliche Krankenkasse jeden Antragsteller aufnehmen, der seinen Wohnsitz in Deutschland nimmt. Der Aufnahmeantrag muss allerdings innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise gestellt werden.
Die EU-Mitgliedstaaten regeln ihre Systeme der sozialen Sicherung selbst. Die Form und der Umfang von Sozialleistungen sind dabei oft unterschiedlich. Auch die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherung variiert erheblich. In einigen Mitgliedstaaten sind Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod und Invalidität an bestimmte Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten gebunden.
Diese nachzuweisenden Zeiten reichen – je nach Staat - von Monaten bis Jahren. So muss in Deutschland ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor Bezug einer Erwerbsminderungsrente mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenkasse nachweisen. Ohne Erfüllung dieser Zeiten haben Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen.
Wenn Personen in mehreren EU-Mitgliedstaaten arbeiten, werden die in den einzelnen EU-Ländern erreichten Zeiten zusammengerechnet. Der das Formular E-104 dokumentiert diese Zeiten. Denn Wanderarbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als Personen, die nur in ein Sozialsystem einzahlen.
Der zuständige Träger füllt Teil A des Formulars E 104 aus und übersendet zwei Ausfertigungen an den Träger des Staates, dessen Sozialgesetze zuletzt für den Versicherten gegolten haben. Dieser Träger füllt Teil B aus und reicht den Vordruck an den Träger zurück, der ihn übersandte.
Alternative: Die betroffene Person stellt einen Antrag bei dem zuletzt zuständigen Versicherungsträger. Dieser Sozialversicherungsträger füllt den Teil B im Vordruck E 104 aus und schickt ihn an den Versicherten. Dieser legt die Bescheinigung dem nun zuständigen Versicherungsträger vor, damit die Zeiten anerkannt werden.
Wichtig: Während die Sozialbehörden einiger Mitgliedstaaten die E-Formulare verwendet, haben andere bereits auf das neue Format der "Portablen Dokumente" umgestellt. In Deutschland wird noch der „alte E-104“ verwendet. Die Krankenkassen akzeptieren aber auch den Nachweis durch das neue Portable Dokument A1.
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