E-Formular 118
Mitteilung über Nichtanerkennung/Beendigung der Arbeitsunfähigkeit
Hat sich jemand ein Bein gebrochen und kann somit längere Zeit nicht zur Arbeit, dann ist der Betreffende arbeitsunfähig. Doch dies kann nicht einfach so behauptet, sondern muss mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Wohnt die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat als in dem zuständigen, kann er im Wohnland die Leistungen empfangen. Jedoch wird natürlich vorher geprüft, ob überhaupt ein Fall von Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Der Träger des Wohnlandes kann eine ärztliche Feststellung über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit stellen. Zusammen mit dem Antrag E 115 wird der ärztliche Bericht dem zuständigen Träger gesendet. Mit dem ausgefüllten Vordruck E 117 teilt der zuständige Träger dem Wohnortträger wiederum mit, ob er die Geldleistungen gewährt.
Falls nicht, wird mit E 118 die Nichtanerkennung oder Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, womit auch die Geldleistungen nicht bewilligt werden. E 118 wird entweder durch den zuständigen oder den Wohnortträger ausgestellt. Ein Exemplar wird auch an den Betroffenen gesendet. Gegen den Bescheid können Rechtsmittel eingelegt werden. Die Rechtsbehelfe sind auf E 118 aufgelistet, so dass der Betreffende weiß an wen er gegebenenfalls seinen Einspruch wenden kann.