Portable Dokumente - S2: Anspruch auf eine geplante Behandlung im EU-Ausland
Krankenversicherung nur übernommen, wenn der Versicherte von ihr zuvor eine Genehmigung eingeholt hat
Geplante medizinische Behandlungen im EU-Ausland werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn der Versicherte von ihr zuvor eine Genehmigung eingeholt hat. Ist eine notwendige medizinische Behandlung in dem Staat der Krankenversicherung nicht rechtzeitig möglich, muss die Krankenkasse die Behandlung im Ausland genehmigen. Nachweis für den Anspruch ist das “Portable Dokument” S2. Liegt die Genehmigung vor, werden die Kosten der stationären und der ambulanten Versorgung übernommen.
Versicherte können das Formular bei ihrer Krankenversicherung beantragen. Es muss vor der Abreise vorliegen. Das Portable Dokument S2 muss sofort der Krankenkasse in dem Staat der Behandlung vorgelegt werden. Meist erfahren Versicherte bereits während der Antragstellung von ihrer Krankenversicherung, welcher Träger im Ausland die richtige Kontaktstelle ist.
Fallbeispiel:
Herr Markus Mustermann ist in Deutschland krankenversichert, will aber in Polen eine Zahnbehandlung vornehmen lassen. Er wendet sich an seine Krankenkasse. Diese stellt ihm das Portable Dokument S2 aus. Dieses legt er einer Krankenkasse seiner Wahl in Polen vor. Die Behandlung wird vorgenommen und seine deutsche Krankenkasse übernimmt die Kosten.
Wichtig: Während die Krankenkassen einiger Mitgliedstaaten bereits auf das neue Format der Portablen Dokumente umgestellt haben, verwenden andere Mitgliedstaaten noch die alten E-Formulare.