Portable Dokumente - S3: Medizinische Behandlung eines ehemaligen Grenzgängers im Staat der vormalig
Anspruch auf Behandlung im früheren Beschäftigungsstaat
Das “Portable Dokument” S3 bescheinigt den Anspruch eines ehemaligen Grenzgänger auf medizinische Behandlung in einem früheren Beschäftigungsstaat. Die medizinische Behandlung ergeht zu denselben Bedingungen wie bei Versicherten des betroffenen Staates. Je nach Staat können deshalb Vorauszahlungen anfallen. Das gleiche Recht haben auch Familienangehörigen
Versicherte beantragen das Dokument S3 bei der Krankenversicherung, die für Ihre Gesundheitsversorgung aufkommt. Anschließend können sie das Formular bei der Krankenkasse in dem Staat einreichen, in dem sie als Grenzgänger gearbeitet haben.
Sie haben Anspruch auf medizinische Behandlung in dem Staat ihrer ehemaligen Erwerbstätigkeit, wenn sie eine dort begonnene Behandlung fortsetzen. Auch ihre Familienangehörigen können von diesem Anspruch Gebrauch machen (Ausnahmen: Dänemark, Irland, Finnland, Schweden und Großbritannien).
Die Aufnahme einer neuen Behandlung ist in dem Staat Ihrer ehemaligen Erwerbstätigkeit möglich, wenn die Versicherten dort in den letzten fünf Jahren vor Beginn Ihrer Alters- oder Invaliditätsrente mindestens zwei Jahre als Grenzgänger gearbeitet haben. Das gilt nur, wenn ihr jetziges Wohnsitzland und der ehemalige Staat ihrer Erwerbstätigkeit zu folgenden Staaten gehören: Belgien, Deutschland, Spanien, Luxemburg, Österreich und Portugal. Auch Familienangehörigen können hiervon Gebrauch machen.