Meier-Müller-Schulze: Kommt die Namenskette? Von Wolfgang Janisch, dpa
Karlsruhe (dpa) - Dem humoristischen Aspekt des Falles wollte sich
auch Hans-Jürgen Papier nicht entziehen. Ein Dreifachnamen, so merkte
der Präsident des Bundesverfassungsgerichts in der Verhandlung Mitte
Februar an, wäre auch den Kontrahenten aus Loriots legendärer
Badewanne verboten - Müller-Lüdenscheid-Klöbner geht nach deutschem
Recht halt nicht. Zumindest bisher: Am kommenden Dienstag (5.5.)
entscheidet Karlsruhe, ob es dabei bleibt.
Geklagt haben ein Münchner Anwalt und seine Frau. Sie hat nach der
Heirat seinen Doppelnamen angenommen, will aber ihren eigenen
Nachnamen hinzufügen, weil der seit vielen Jahren auf dem Schild
ihrer Zahnarztpraxis steht. Außerdem will sie damit die Verbundenheit
zu den beiden Töchtern aus erster Ehe dokumentieren. Den Namen will
das Paar ausdrücklich nicht in den Medien gedruckt sehen - er lautet
so ähnlich wie Bergheim-Hintz-Mahlstein.
Wird Karlsruhe nach dem Doppelnamen nun die Dreifachkette
erlauben? Das läge im Trend, seit einem halben Jahrhundert ist das
Namensrecht mehrfach liberalisiert worden. Noch bis in die 1950er
Jahre hatte, wie dereinst im Allgemeinen Preußischen Landrecht von
1794 festgeschrieben, die Frau den Namen des Mannes anzunehmen. 1957
wurde den Gattinnen erlaubt, ihren Namen per Bindestrich anfügen.
1976 wurde den Ehepaaren die Wahl des Nachnamens freigestellt - wobei
der Mann im Streitfall das letzte Wort behielt. 1991 sorgten die
Karlsruher Richter auch hier für Gleichberechtigung, der Vorrang des
Mannes wurde gekippt.
Als sich die CDU-geführte Regierung damals an die notwendige
Novellierung des Namensrechts machte, wollte vor allem die CSU die
Sache nicht zu unübersichtlich werden lassen. Seit 1994 gilt: Zwar
können Ehepaare ihre Namen kombinieren - es sei denn, einer von
beiden hat schon einen Doppelnamen. Der Bildung langer Ketten nach
dem Muster der berühmten Allensbacher Meinungsforscherin sollte ein
Riegel vorgeschoben werden: Offiziell hieß sie bis zum Tod ihres
früheren Mannes Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz.
Wie das Gericht entscheiden wird, ist völlig offen. 2002 hatten
die Richter einmal gegen den liberalen Trend votiert und das Verbot
bestätigt, Kindern einen Vater-Mutter-Doppelnamen zu geben.
Andererseits klangen in der Verhandlung am 17. Februar in Karlsruhe
eher liberale Töne an. Vier-, acht-, zehngliedrige Namensketten? Das
regle die Gesellschaft, man müsse auf die Vernunft der Menschen
vertrauen, meinte Richter Brun-Otto Bryde. Was ihm den prompten
Widerspruch von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD)
eintrug: «Vernünftiges Verhalten von Menschen kann man nicht
voraussetzen.»
Immerhin haben die Kläger gewichtige Argumente auf ihrer Seite:
Das Namensrecht gehört zur freien Persönlichkeitsentfaltung des
Menschen, die in Artikel 2 Grundgesetz garantiert ist. Das
bürokratische Interesse staatlicher Behörden, die Namensfelder ihrer
Formulare klein zu halten, dürfte dagegen wenig Gewicht haben. Und
einer ständigen Verdopplung der Namensketten von Generation zu
Generation, vor der Zypries gewarnt hatte, ließe sich auch durch
andere Regelungen verhindern.
Hinzu kommen liberale Beispiele aus dem europäischen Ausland. Der
klagende Münchner Anwalt beispielsweise war in erster Ehe mit einer
Italienerin verheiratet. Die durfte sich in ihrem Land mit einem
Namen eintragen lassen, der - wiederum etwas abgeändert - etwa so
klang: Bonacqua-Bonacqua-della-Croce-Hintz-Mahlstein.
dpa wj yyswb a3 kp
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