(Hintergrund) Nichtraucherschutz in den Bundesländern

Hamburg (dpa) - Gesetze zum Nichtraucherschutz gibt es in allen
Bundesländern. Ursprünglich unterschieden sich die Regelungen
deutlich. Eines der schärfsten Rauchverbote hatte Bayern. Inzwischen
sind die Regelungen weitgehend gleich. So dürfen Gaststätten in allen
Bundesländern separate Raucherräume einrichten.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende Juli 2008 das
Rauchverbot für Eckkneipen kippte, haben zahlreiche Länder ihre
Gesetze geändert. Inzwischen ist das Rauchen in Einraumkneipen, die
kleiner als 75 Quadratmeter sind und andere Auflagen erfüllen,
überall wieder erlaubt oder wird zumindest nicht geahndet. Zu den
Bedingungen zählt in der Regel, dass kein abgetrennter Nebenraum
existiert und keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten
werden. Zudem muss das Lokal als Rauchergaststätte gekennzeichnet
werden und Gästen unter 18 Jahren den Zutritt verwehren.

BADEN-WÜRTTEMBERG: Gaststätten müssen rauchfrei sein, können aber
abgeschlossene Raucherräume einrichten. Rauchen in Einraumkneipen,
ist erlaubt. In Diskotheken darf nur in vollständig abgetrennten
Nebenräumen ohne Tanzfläche gequalmt werden, wenn sie nicht von
Jugendlichen besucht werden. Das Rauchen in Festzelten ist erlaubt.

BAYERN: Das ursprüngliche Totalverbot für die Gastronomie wurde
aufgeweicht. Erlaubt ist Rauchen in vorübergehend aufgestellten
Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend genutzten
Festhallen. Auch in Einraum-Gaststätten darf gequalmt werden.
Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Diskotheken
dürfen einen separaten Raucherraum einrichten, wenn Minderjährigen
der Zutritt verwehrt wird.

BERLIN: In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in Restaurants und
Kneipen nur in extra Raucherräumen. Diskotheken, die auch von unter
18-Jährigen besucht werden, müssen rauchfrei sein. In Shisha
(Wasserpfeifen)-Gaststätten ohne Alkoholausschank darf geraucht
werden. Minderjährige müssen draußen bleiben.

BRANDENBURG: Einraumkneipen sind vom Rauchverbot ausgenommen.
Gaststätten dürfen für Raucher einen abgetrennten Nebenraum anbieten.

BREMEN: In Gaststätten und Diskotheken ist Rauchen verboten, separate
Raucherräume sind aber erlaubt, wenn Minderjährige keinen Zutritt
haben. In Festzelten müssen Nichtraucher den blauen Dunst ertragen.

HAMBURG: Qualmen ist in Kneipen, Restaurants und Diskotheken nur in
Raucherräumen erlaubt. In Festzelten für zeitlich befristete
Veranstaltungen müssen alle den blauen Dunst ertragen. Raucherclubs
sind möglich. Die Entscheidung, ob eine Gaststätte als Verein
betrieben werden kann, trifft das Registergericht.

HESSEN: In Einraumkneipen darf gequalmt werden, in größeren
Gaststätten und Diskotheken nur in Nebenräumen. In Festzelten, die
nur vorübergehend betrieben werden, gilt das gesetzliche Rauchverbot
nicht.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Tabakqualm ist in Kneipen und Restaurants nur
in separaten Nebenräumen erlaubt. Für Einraumkneipen gelten
Ausnahmen. In Diskotheken darf generell nicht geraucht werden.

NIEDERSACHSEN: In Restaurants, Kneipen und Diskotheken ist Rauchen
nur in abgetrennten Räumen erlaubt. In Einraumkneipen darf geraucht
werden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: In Einraumkneipen sowie in Nebenräumen von
Gaststätten und Diskotheken darf gequalmt werden. Raucherclubs können
eingerichtet werden.

RHEINLAND-PFALZ: In Gaststätten und Diskotheken können Nebenräume als
Raucherräume deklariert werden. Die Gäste von Einraum-Gaststätten
dürfen qualmen. Vorübergehend aufgestellte Festzelte müssen nicht
rauchfrei sein.

SAARLAND: In der Gastronomie ist der blaue Dunst nur in separaten
Nebenräumen, in einer inhabergeführten Gaststätte oder einer
Gaststätte mit einem Schankraum unter 75 Quadratmeter und kleinem
Speisenangebot erlaubt. In vorübergehend betriebenen Festzelten ist
Rauchen ebenfalls gestattet.

SACHSEN: Ausnahmen vom Rauchverbot gelten für Einraumkneipen und
Nebenräume in Gaststätten. Auch Diskotheken können einen Raucherraum
einrichten, wenn Minderjährige keinen Zutritt haben.

SACHSEN-ANHALT: Gaststätten können einen Raucherraum einrichten,
Jugendliche dürfen diesen nicht betreten. In Einraumkneipen darf
gequalmt werden, in Nebenräumen von Diskotheken nur, wenn
Minderjährige generell keinen Zutritt haben.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Gequalmt wird in Einraumkneipen und in
Nebenräumen von Gaststätten. Auch vorübergehend aufgestellte
Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.

THÜRINGEN: In Einraumkneipen darf gequalmt werden. Auch in
Nebenräumen von Gaststätten und Diskotheken ist der blaue Dunst unter
Auflagen erlaubt.
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