Krankenkasse muss Reittherapie für Schüler nicht bezahlen
Trier (dpa) - Wenn ein behindertes Schulkind eine Reittherapie
absolviert, muss die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Das
hat das Verwaltungsgericht Trier nach Mitteilung vom Montag
entschieden (Az.: 2 K 902/10.TR).
Werde das heilpädagogische Reiten aus medizinischen Gründen
angewandt, trage die Krankenversicherung - unabhängig vom Alter des
Kindes - die Kosten ohnehin nicht, weil es nicht in den
Heilmittelrichtlinien enthalten sei, heißt es darin. Als
heilpädagogische Maßnahme, die die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft ermöglichen soll, werde es nur für Vorschulkinder
bezahlt. Bei eingeschulten Kindern gehe man davon aus, dass sie in
einer Förderschule ausreichend heilpädagogisch betreut würden.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines Jungen mit Autismus
aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm geklagt. Nachdem der Junge in die
Schule gekommen war, wurden die Kosten nicht mehr übernommen. Zuvor
hatte das Jugendamt die Reittherapie-Kosten als sogenannte
Eingliederungshilfe bezahlt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb
eines Monats Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
# dpa-Notizblock
## Orte
- [Verwaltungsgericht Trier](Irminenfreihof 10, 54290 Trier)
## Service
- Aktenzeichen: 2 K 902/10.TR, Urteil vom 17. Februar 2011)
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