Magenverkleinerung muss ausnahmsweise bezahlt werden
Mainz (dpa/lrs) - Die gesetzliche Krankenversicherung muss in
Ausnahmefällen eine operative Verkleinerung des Magens bezahlen. Das
entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in
einem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil. Nach Auffassung des
Gerichts ist aber Voraussetzung, dass zuvor alle andere Möglichkeiten
wie etwa Ernährungsumstellung, Sport sowie Verhaltenstherapien oder
Tiefenpsychologie keinen Erfolg hatten (Az.: L 5 KR 12/11).
Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine gegenteilige
Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf. Die Klage einer
51-jährigen Frau hatte damit Erfolg. Die Klägerin brachte im Mai 2007
bei einer Körpergröße von 165 Zentimetern 173 Kilogramm auf die
Waage. Verschiedene Methoden, das Gewicht zu reduzieren, blieben ohne
Erfolg. Sie entschloss sich daher zu einem chirurgischen Eingriff, um
den Magen zu verkleinern. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der
Kosten von rund 7300 Euro jedoch ab.
Anders als das Sozialgericht wertete das LSG die Ablehnung als
rechtswidrig. Zwar müsse ein medizinischer Eingriff an einem gesunden
Organ nicht ohne weiteres von der Krankenkasse bezahlt werden. Wenn
aber alle anderen Methoden nachweislich keinen Erfolg hatten und ohne
Gewichtsreduzierung erhebliche gesundheitliche Folgeschäden auftreten
könnten, sei eine Kostenübernahme gerechtfertigt.
# dpa-Notizblock
## Orte
- [Landessozialgericht](Ernst-Ludwig-Straße 1, 55166 Mainz)
## Service Internet
- [Urteil](http://dpaq.de/dxasr)
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