Gericht: Krankenkasse muss Brust-OP bei Transsexueller bezahlen

Dass Krankenkassen bei Transsexuellen eine Geschlechtsumwandlung
bezahlen, ist klar. Doch wie sieht es bei einer Brustvergrößerung
aus? Das hängt von der Körbchengröße ab, sagt das
Bundessozialgericht.

Kassel (dpa) - Weniger als Körbchengröße A gilt nicht: Eine
Transsexuelle muss von der Krankenkasse eine operative
Brustvergrößerung bezahlt bekommen, wenn eine Hormontherapie nicht
angeschlagen hat. Das hat am Dienstag das Bundessozialgericht in
Kassel entschieden. Die 1967 geborene Klägerin wurde seit mehr als 15
Jahren mit weiblichen Hormonen behandelt, ihre Brust wuchs aber
nicht. Daraufhin hatte sie sich auf eigene Kosten operieren lassen.

Der 1. Senat verurteilte die Krankenkasse nun, die Kosten zu
ersetzen. «Es geht darum, sich als Frau wahrzunehmen und nicht darum,
sich als Frau zu verkleiden», hatte der Anwalt der Frau betont. «Die
selbstbeschaffte Leistung war in vollem Umfang notwendig», sagte der
Vorsitzende Richter (Az: B 1 KR 3/12 R). Die Kasse hatte
argumentiert, es bestehe die Chance, dass die Brust noch wachse, wenn
die Transsexuelle eine Geschlechtsumwandlung vornehme.

In einer weiteren Klage verwiesen die Richter einen ähnlichen Fall
einer Transsexuellen aus Kassel zurück an das Landessozialgericht in
Darmstadt. Das muss nun klären, ob bei der 62 Jahre alten
Transsexuellen eine Brust-OP medizinisch notwendig ist.

Allerdings sei der Anspruch auf eine OP unter anderem durch den
Brustumfang begrenzt, betonte das BSG. Wenn bei Transsexuellen die
Körbchengröße A voll ausgefüllt werde, gebe es keinen Anspruch auf

eine OP, stellten die Richter klar (Az: B 1 KR 9/12 R). Die Frau, die
2007 ihre Geschlechtsumwandlung hatte machen lassen, hatte ihrem
Anwalt zufolge Körbchengröße A nur mit Einlagen erreicht. Die Richter

betonten, geschlechtsangleichende Operationen müssten medizinisch
erforderlich sein. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos
geblieben.

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