Medizinisch nicht nötige Schönheits-OP nicht absetzbar

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Die Kosten für medizinisch nicht nötige
Schönheitsoperationen sind einem Gerichtsurteil zufolge steuerlich
nicht absetzbar. Nur bei «Beschwerden mit Krankheitswert» könnten die

Kosten berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit
wies es die Klage eines Ehepaars zurück. Das Urteil ist rechtskräftig
(vom 20. Mai 2014, Az.: 5 K 1753/13).

Die Kläger hatten eine 4600 Euro teure Bruststraffung und
-verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche
Belastung geltend machen wollen und ein Attest der Frauenärztin
beigelegt. Darin wurde bescheinigt, dass die Frau unter der
Ungleichheit der Brüste psychisch gelitten habe, auch die
Partnerschaft und das Sexualleben seien beeinträchtigt. Es sei keine
Schönheitsoperation, denn ohne den Eingriff wäre eine langfristige
psychologische Behandlung nötig gewesen.

Der Medizinische Dienst kam dagegen zu dem Schluss, dass keine
Krankheit vorliege. Eine Übernahme der Kosten sei deshalb nicht
gerechtfertigt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Nach der
Rechtsprechung könnten die Kosten unter anderem übernommen werden,
wenn die Betroffene so entstellt sei, dass sie dauernd die Blicke auf
sich ziehe. Das sei hier nicht der Fall.

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