Bundessozialgericht: Kassen müssen Genanalyse PID nicht bezahlen

Kassel (dpa) - Gesetzliche Krankenkassen müssen
Präimplantationsdiagnostik nicht bezahlen. Das Verfahren, bei dem
künstlich befruchtete Eizellen vor dem Einsetzen auf einen Gendefekt
hin untersucht werden, gehöre nicht zum Leistungskatalog, entschied
das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel.

Geklagt hatte ein Mann, der an einem schweren Gendefekt leidet, der
zu Demenz führen kann. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass
ihre Kinder den Gendefekt erben. Für zwei Behandlungszyklen in
Belgien hatten sie rund 21 000 Euro ausgegeben. Die Kosten für die
künstliche Befruchtung (IVF) und die Präimplantationsdiagnostik (PID)
wollten sie von ihrer Kasse erstattet haben.

Der erste Senat aber befand: Die beklagte Krankenkasse und die
Vorinstanzen haben das zu Recht abgelehnt. «Die PID-IVF-Behandlung
ist keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen
Krankenversicherung», heißt es in einer Kurzfassung der Entscheidung.
Die Selektion der Embryonen diene zwar der Vermeidung zukünftigen
Leidens beim Kind, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen
Leidens bei den klagenden Eltern.

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