) Lockerung der Corona-Regeln - der aktuelle Stand in den Bundesländern
Berlin (dpa) - Die Bundesländer können im Kampf gegen die
Corona-Pandemie über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens
weitgehend in eigener Verantwortung entscheiden. Hier der aktuelle
Stand der Lockerungen in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen.
Wichtig: Die Lockerungen erfolgen in aller Regel unter Auflagen wie
Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die
bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.
1) Kontaktbestimmungen
BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich Gruppen mit
Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder von bis zu zehn Personen
aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen dürfen
sich bis zu 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen - wenn alle
Personen miteinander verwandt sind, gibt es keine zahlenmäßige
Beschränkung.
BAYERN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen
Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.
BERLIN: Neben Angehörigen zweier Haushalte können sich auch wieder
bis zu fünf Menschen zu Hause oder im Freien treffen. Das gilt
unabhängig von der Frage, ob sie zusammen wohnen oder nicht.
BRANDENBURG: Zwei Haushalte oder bis zu zehn Menschen dürfen zusammen
sein. Private Feiern sind mit bis zu 50 Personen möglich. Die Regeln
gelten jeweils für drinnen und draußen.
BREMEN: Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im
öffentlichen Raum treffen. In geschlossenen Räumen sind
Veranstaltungen mit maximal 20 Personen möglich, wenn ein
Hygienekonzept vorliegt. Bei Veranstaltungen im Garten, auf der
Parzelle oder ähnlich umfriedeten Flächen im Freien liegt die Grenze
bei 50 Personen. Für beide Fälle wird die einschränkende
«Zwei-Haushalts-Regel» aufgehoben.
HAMBURG: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder
treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.
HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich seit Donnerstag bis zu zehn
Menschen treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bis zu zehn Menschen mehrerer Haushalte
dürfen sich wieder an öffentlichen Orten treffen.
NIEDERSACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der
Öffentlichkeit treffen.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im
Freien treffen.
RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von
der Zahl der Haushalte treffen.
SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen -
auch in Gaststätten.
SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis
zu zehn Menschen sind erlaubt - sowohl drinnen als auch draußen. In
einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 50
Menschen bei Familienfeiern treffen.
SACHSEN-ANHALT: Bis zu zehn Menschen dürfen sich treffen, zu privaten
Feiern dürfen bis zu 20 Gäste eingeladen werden.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im
privaten wie im öffentlichen Raum sind zulässig.
THÜRINGEN: Ab Samstag gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr.
Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem
weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.
2) Schulen und Kitas
BADEN-WÜRTTEMBERG: Mitte Juni sollen alle Schüler zumindest zeitweise
wieder Präsenzunterricht erhalten. Die Kitas sollen spätestens Ende
Juni wieder vollständig öffnen. Bisher dürfen höchstens 50 Prozent
der Kinder, die normalerweise die Einrichtung besuchen, gleichzeitig
dort betreut werden.
BAYERN: Laut Kultusministerium war vor den Pfingstferien rund die
Hälfte aller Jahrgänge wieder an den Schulen, Mitte Juni sollen dann
alle Schüler wochenweise in die Schule gehen. Ab dem 1. Juli sollen
auch alle Kinder zurück in Kindergärten und Krippen dürfen.
BERLIN: Ab dem 15. Juni soll in den Kitas die Rückkehr zum
Regelbetrieb beginnen, ab dem 22. Juni soll die Betreuung aller
Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden. Alle Schüler haben
derzeit Unterricht, jedoch nur teilweise in der Schule. Nach Ende der
Sommerferien (letzter Ferientag 7. August) sollen die Schulen zu
einem Normalbetrieb zurückkehren.
BRANDENBURG: Ab dem 15. Juni sollen Kitas wieder für alle Kinder
öffnen, die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10.
August zum regulären Betrieb zurückkehren.
BREMEN: Ab dem 15. beziehungsweise dem 22. Juni läuft bei Kitas und
Grundschulen in Bremen ein eingeschränkter Regelbetrieb an,
Bremerhaven wartet noch ab.
HAMBURG: Alle Schüler sollen wenigstens einmal pro Woche Unterricht
in der Schule bekommen. Vom 18. Juni an dürfen in einem
eingeschränkten Regelbetrieb wieder alle Kinder die Kitas besuchen.
HESSEN: Kitas gehen wieder in den eingeschränkten Normalbetrieb über.
Der Unterricht an den Schulen hat schrittweise wieder begonnen. In
den Grundschulen beginnt am 22. Juni wieder der normale
Präsenzunterricht.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Schüler kehren bereits schrittweise in
die Schulen zurück. Kitas stehen wieder allen Kindern offen. Nach
Ende der Sommerferien Anfang August soll es einen verlässlichen und
täglichen Regelunterricht für alle Schüler geben.
NIEDERSACHSEN: Die Kitas werden zum 22. Juni wieder für alle Kinder
geöffnet. Die Schüler kehren nach und nach zurück, vom 15. Juni an
haben alle Jahrgänge wieder Unterricht in den Schulen.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Alle Kita-Kinder werden wieder betreut -
allerdings mit weniger Stunden pro Woche als normal. Schüler erhalten
tageweise Präsenzunterricht, alle Grundschüler sollen ab dem 15. Juni
wieder täglich in die Schule gehen.
RHEINLAND-PFALZ: Der Unterricht hat stufenweise wieder begonnen, alle
Schüler sollen bis Mitte Juni zumindest zeitweise wieder zur Schule
gehen. Die Kitas öffnen wieder für alle, wenn auch mit
Einschränkungen.
SAARLAND: Im Laufe des Junis sollen alle Schüler zumindest zeitweise
wieder an die Schule zurückkehren. Kitas haben wieder eingeschränkten
Regelbetrieb aufgenommen.
SACHSEN: Sachsens Kitas und Grundschulen können im eingeschränkten
Regelbetrieb für alle Kinder öffnen. Schüler an weiterführenden
Schulen sollen zumindest teilweise wieder an den Schulen unterrichtet
werden.
SACHSEN-ANHALT: Kitas und Schulen kehren zu einem regulären Betrieb
zurück. Bis zum 15. Juni sollen wieder alle Grundschüler täglich zur
Schule kommen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für einige Jahrgänge hat der Unterricht bereits
wieder begonnen. Alle Grundschüler werden wieder täglich im
Klassenverband unterrichtet. Der Regelbetrieb an allen Schulen soll
nach den Sommerferien mit dem neuen Schuljahr am 10. August wieder
starten. In den Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb.
THÜRINGEN: In allen Kitas gilt eingeschränkter Regelbetrieb. Alle
Schüler können wieder an einem angepassten Präsenzunterricht
teilnehmen. Ab dem 15. Juni sollen Kindergärten und Schulen wieder
täglich für alle Kinder öffnen.
3) Feste und Veranstaltungen
BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und
kleinere Sportevents mit bis zu 100 Menschen sind vom 1. Juli an
wieder möglich. Ab dem 1. August soll auch eine Teilnehmerzahl von
bis zu 500 Menschen erlaubt sein. Private Feiern wie Hochzeiten und
Geburtstage mit bis zu 99 Menschen sind in angemieteten Räumen
möglich, wenn Hygienekonzepte eingehalten werden.
BAYERN: Veranstaltungen, zu denen auch private Feiern zählen, sind
landesweit bis mindestens 31. August untersagt - das gilt unabhängig
davon, wo sie stattfinden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich.
Erlaubt ist im öffentlichen und privaten Raum eine Zusammenkunft nur
mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten und
Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie den
Angehörigen eines weiteren Hausstandes - ohne feste Obergrenze.
BERLIN: Messen, Tagungen und gewerbliche Freizeitangebote im
Innenbereich sind ab Ende Juni mit bis zu 300 Teilnehmern erlaubt -
bis dahin gilt die Grenze von maximal 150 Teilnehmern. Draußen dürfen
bei solchen Veranstaltungen derzeit 200 Menschen zusammenkommen, ab
dem 16. Juni bis zu 500 und ab dem 30. Juni bis zu 1000. Private
Veranstaltungen von bis zu 50 Personen sind erlaubt, sofern diese aus
zwingenden Gründen erforderlich sind. Das gilt etwa für Trauerfeiern,
standesamtliche Eheschließungen, Taufen und Hochzeiten.
BRANDENBURG: Tagungen und Messen sind grundsätzlich verboten,
unaufschiebbare Aufsichtsratssitzungen können mit Hygiene- und
Abstandsregeln stattfinden. Private Familienfeiern sind bei
gewichtigen Anlässen auf maximal 50 Teilnehmer unter Abstandsregeln
begrenzt. Nach einem Entwurf sollen private und öffentliche
Veranstaltungen ab 15. Juni mit bis zu 1000 Menschen möglich sein,
wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, für Innenräume
gibt es weitere Auflagen.
BREMEN: Erlaubt sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen unter
freiem Himmel und bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen. Für
beides ist ein Hygienekonzept nötig. In geschlossenen Räumen muss
eine Teilnehmerliste geführt werden. Messen bleiben verboten.
HAMBURG: In Hamburg sind sämtliche öffentliche wie nicht-öffentliche
Veranstaltungen und Versammlungen bis 30. Juni untersagt.
HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen
nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept
vorliegt. Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern müssen extra genehmigt
werden. Private Feiern sind mit bis zu 100 Teilnehmern möglich, auch
wenn die Landesregierung derzeit noch davon abrät.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Ab dem 15. Juni liegt die Obergrenze für
Veranstaltungen im Freien bei 300 Teilnehmenden. In geschlossenen
Räumen dürfen maximal 100 Personen zusammenkommen. Familienfeiern mit
bis zu 50 Gästen sind von dort an möglich. Derzeit liegen die Grenzen
bei 150, 75 und 30 Menschen.
NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr weiterhin
geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant
gelten die Kontaktbestimmungen, wonach lediglich die Mitglieder
zweier Haushalte an einem Tisch sitzen dürfen.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Kongresse und Messen dürfen nur unter Auflagen
und immer unter Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchgeführt
werden. An Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich dürfen nun
wieder mehr als 100 Personen teilnehmen. Feste wie Jubiläen,
Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50
Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt. Voraussetzung sind
die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der
Gäste.
RHEINLAND-PFALZ: Innen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch
Messen oder Märkte, bis zu 75 Menschen unter Auflagen versammeln - ab
dem 24. Juni dann bis zu 150. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis
zu 250 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und
Kontaktdaten erfasst werden.
SAARLAND: Ab dem 15. Juni sind wieder Veranstaltungen im Freien mit
bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50
Personen unter Auflagen erlaubt. Bis dahin sind Versammlungen mit
mehr als zehn Teilnehmern verboten.
SACHSEN: Familienfeiern im Restaurant sind mit bis zu 50 Personen
erlaubt. Auch Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens
1000 Besuchern sind wieder zulässig - Voraussetzung sind
entsprechende Hygienekonzepte.
SACHSEN-ANHALT: Es sind private Feiern mit bis zu 20 Menschen
erlaubt. Zu professionell organisierten Feiern wie Hochzeiten,
Trauerfeiern oder Einschulungen sowie Fachtagungen, Vereinstreffen
oder Parteiversammlungen dürfen derzeit bis zu 100 Menschen kommen,
ab Juli 250 Menschen und ab September bis zu 1000. Messen bleiben
verboten.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen und
Kongresse sind im Außenbereich bis zu 250 Teilnehmende erlaubt und in
geschlossenen Räumen maximal 100 - vorausgesetzt sie sitzen. Bei
Messen und Märkten dürfen sich im Freien bis zu 100 Besucher unter
Wahrung der Abstandsregeln gleichzeitig aufhalten. Familienfeiern
sind im Freien für bis zu 50 Personen erlaubt, drinnen sind es nur 10
oder die Angehörigen zweier Haushalte. Ausnahmen gibt es bei
Hochzeiten: Sitzen alle Gäste, dürfen es draußen 250 und drinnen 100
sein. In Gaststätten sind 50 Personen erlaubt. In keinem Fall darf
getanzt werden.
THÜRINGEN: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen
sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen.
Private Feiern in geschlossen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei
Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden.
4) Restaurants und Bars
BADEN-WÜRTTEMBERG: Speiselokale, Kneipen und Bars dürfen öffnen.
BAYERN: Restaurants dürfen sowohl die Außenbereiche als auch die
Innenräume öffnen. Für Lokale wie Bars, die auf den Getränkeausscha
nk
ausgerichtet sind, gibt es noch keine Perspektive.
BERLIN: Kneipen und Bars können wieder öffnen, Gäste müssen aber an
Tischen Platz nehmen. Restaurants und Gaststätten sind ebenfalls
geöffnet. Es gilt keine Begrenzung der Öffnungszeiten mehr.
BRANDENBURG: Restaurants und Kneipen dürfen öffnen, die Sperrzeit
zwischen 22 und 6 Uhr soll ab dem 15. Juni wegfallen.
BREMEN: Restaurant- und Kneipenbesuche sind möglich. Es gelten ein
Thekenverbot, Sitzplatz- und Bedienpflicht. Bars - im Sinne von
Einraumeinrichtungen mit Tresen - bleiben weiterhin geschlossen.
HAMBURG: Restaurants sind offen, eine Öffnung von Bars wird geprüft.
HESSEN: Gaststätten und Bars sind geöffnet, vorgeschrieben ist ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Restaurants sind geöffnet. Bars und Kneipen
dürfen ab dem 15. Juni aufmachen.
NIEDERSACHSEN: Restaurants und Bars sind geöffnet. Ausgenommen sind
Shisha-Bars.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Restaurants sind geöffnet. Bars können ebenfalls
ihren Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen.
RHEINLAND-PFALZ: Gaststätten und Bars dürfen unter Auflagen öffnen,
späteste Schließzeit ist 24.00 Uhr.
SAARLAND: Restaurants und andere Gaststätten dürfen wieder öffnen.
Unter anderem muss das Personal Mundschutz tragen, die Gaststätten
müssen um 23.00 Uhr schließen.
SACHSEN: Restaurants und Bars dürfen öffnen.
SACHSEN-ANHALT: Alle Restaurants und Bars dürfen wieder öffnen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Restaurants und Bars können öffnen.
THÜRINGEN: Restaurants und Bars können öffnen.
5) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze
BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder
öffnen, genauso wie Hotels.
BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder
öffnen, ausgenommen bleiben die Wellnessbereiche.
BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.
BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch
Campingplätze sind geöffnet.
BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze
ebenso.
HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste
beherbergen.
HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze
ihre Tore öffnen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet.
Gleiches gilt für Campingplätze.
NIEDERSACHSEN: Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet.
Hotels dürfen nur mit maximal 80 Prozent Auslastung betrieben werden.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können
aufmachen.
RHEINLAND-PFALZ: Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen,
Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind
wieder offen.
SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für
den Tourismus öffnen.
SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.
SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und
Campingplätze ebenfalls.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen
öffnen.
THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen
aufmachen.
6) Freibäder und Freizeitparks
BADEN-WÜRTTEMBERG: Freizeitparks und Bäder dürfen öffnen.
BAYERN: Freizeitparks Freibäder und Schwimmbadanlagen im Freien
dürfen öffnen.
BERLIN: Freibäder können öffnen. Größere Freizeitparks gibt es ni
cht.
BRANDENBURG: Freizeitparks und Freibäder können wieder öffnen.
BREMEN: Die ersten Freibäder können öffnen, ab dem 15. Juni sollen
Freibäder bei Vorlage eines Hygienekonzeptes generell geöffnet
werden. Größere Freizeitparks gibt es nicht.
HAMBURG: Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Hamburg hat
keine größeren Freizeitparks.
HESSEN: Freibäder und Badesee dürfen ab dem 15. Juni wieder für die
Allgemeinheit öffnen. Kurse und Vereinstraining sind bereits wieder
möglich. Freizeitparks können wieder öffnen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Freibäder dürfen öffnen, Hallen- und
Spaßbäder sind derzeit eingeschränkt für den Vereinssport und
Schwimmkurse geöffnet. Ab dem 15. Juni dürfen wieder alle
Schwimmgäste kommen. Freizeitparks sollen dann wieder öffnen.
NIEDERSACHSEN: Freibäder, Hallenbäder und Freizeitparks dürfen wieder
öffnen.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Freibäder dürfen öffnen, der Mindestabstand gilt
auch in den Schwimmbecken. Freizeitparks dürfen Besucher
hereinlassen. Auch Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können
unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und
Spaßbäder.
RHEINLAND-PFALZ: Freibäder, sonstige Schwimmbäder und Freizeitparks
dürfen öffnen.
SAARLAND: Schwimm- und Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
Freizeitparks dürfen Besucher empfangen.
SACHSEN: Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen, sofern sie ein
genehmigtes Hygienekonzept haben. Hallenbäder können öffnen, wenn die
Kommunen deren Hygienekonzept genehmigt haben.
SACHSEN-ANHALT: Freibäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen.
Auch Hallenbäder dürfen öffnen, wenn Abstandsregeln und
Hygieneanforderungen erfüllt werden.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Freibäder und Freizeitparks können wieder öffnen.
Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen auch Hallenbäder wieder
Gäste empfangen.
THÜRINGEN: Freibäder können öffnen, ebenso Freizeitparks - solange
es
sich nicht um Kirmes-Veranstaltungen oder Ähnliches handelt. Ab
Samstag ist auch der Besuch von Hallenbädern sowie Thermen und Saunen
möglich, sofern dafür jeweils ein Infektionsschutzkonzept genehmigt
wurde.
7) Fitnessstudios und Sporthallen
BADEN-WÜRTTEMBERG: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Auch
Sportvereine dürfen wieder in Hallen trainieren.
BAYERN: Fitnessstudios und Indoor-Sportstätten dürfen wieder öffnen.
BERLIN: Fitnessstudios dürfen unter Auflagen wieder öffnen und
Gruppen von bis zu zwölf Personen in Sporthallen wieder trainieren.
BRANDENBURG: Fitnessstudios, Turn- und Sporthallen können unter
Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln wieder aufmachen.
BREMEN: Sporthallen und Fitnessstudios dürfen unter Auflagen wieder
öffnen.
HAMBURG: Sporthallen, Fitness- und Sportstudios, Yogastudios,
Tanzschulen und Indoor-Spielplätze dürfen unter Auflagen wieder
öffnen.
HESSEN: Vereine dürfen unter Auflagen in Hallen trainieren,
Fitnessstudios sind geöffnet. Auch Wettkampfsport ist unter
bestimmten Auflagen wieder möglich.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Fitnessstudios dürfen ihre Türen öffnen. Auch
Vereinssport darf wieder in geschlossenen Räumen betrieben werden.
NIEDERSACHSEN: Sport in Hallen ist unter Einhaltung der
Mindestabstände wieder erlaubt. Das gilt auch für Fitnessstudios.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Fitnessstudios sind geöffnet. Vereinssport in
Hallen ist nur bedingt möglich. Sportarten mit Körperkontakt sind ab
dem 15. Juni auch in geschlossenen Räumen für Gruppen mit bis zu zehn
Personen wieder erlaubt.
RHEINLAND-PFALZ: Fitnessstudios dürfen wieder aufmachen, auch
Vereinssport in Hallen ist unter Auflagen wieder möglich.
SAARLAND: Sport treiben in Hallen ist unter Auflagen erlaubt - im
Fitnessstudio und beim Vereinssport.
SACHSEN: Fitnessstudios sind geöffnet, Vereinssport ist auch in der
Halle erlaubt.
SACHSEN-ANHALT: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, auch Sport in
Hallen ist erlaubt. Verboten bleiben Wettkämpfe, Zuschauer und
generell Kontaktsportarten wie Ringen.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Fitnessstudios dürfen öffnen und Vereine auch in
Räumen trainieren.
THÜRINGEN: Fitnessstudios dürfen wieder öffnen, Vereine können in
Hallen zurückkehren.
8) Demonstrationen
BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - mit Auflagen zur
Sicherstellung des Infektionsschutzes - etwa zu Abständen oder
Höchstteilnehmerzahlen.
BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden
werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand
bieten.
BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
mehr.
BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien mit bis zu 150 Teilnehmern
sind erlaubt. Ab dem 15. Juni sollen sie wieder ohne Begrenzung der
Teilnehmerzahl möglich sein.
BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum
Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen
versehen werden.
HAMBURG: Größere Versammlungen sind untersagt, unter freiem Himmel
können Ausnahmen genehmigt werden.
HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt. Prinzipiell
müssen Veranstaltungen bis 100 Personen grundsätzlich nicht mehr
genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien
sind mit bis zu 150 Teilnehmern erlaubt. Ab dem 15. Juni sollen bis
zu 300 Menschen teilnehmen dürfen.
NIEDERSACHSEN: Demos unter freiem Himmel können ohne
Ausnahmegenehmigung stattfinden.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei
Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern,
gerechnet auf die Gesamtfläche.
RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen
möglich.
SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter
freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt, so müssen etwa die
Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden.
SACHSEN: Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von
Teilnehmern begrenzt.
SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die
Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine
pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern sind
unter Einhaltung des Mindestabstands möglich, Ausnahmen sind bei
Genehmigung möglich.
THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl
sind möglich.
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