Laumann stellt einrichtungsbezogene Impfpflicht infrage
Für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich gilt mit wenigen
Ausnahmen seit Mitte März eine Impfpflicht gegen Corona. Die
Diskussion über diese gesetzliche Regelung ist wieder entbrannt. Auch
der NRW-Gesundheitsminister meint, sie gehöre auf den Prüfstand.
Düsseldorf (dpa/lnw) - Nordrhein-Westfalens Gesundheitsminister
Karl-Josef Laumann (CDU) stellt angesichts von Corona-Infektionen
trotz Impfung die einrichtungsbezogenen Impfpflicht infrage. «Wir
wissen heute: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus. Daher bin
ich schon der Meinung, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in
der jetzigen Situation nicht mehr das Nonplusultra ist», erklärte
Laumann am Mittwoch in Düsseldorf. Der Bundesgesetzgeber sollte sie
dringend auf den Prüfstand stellen. «Eine Verlängerung halte ich aus
heutiger Sicht nicht für sinnvoll», erläuterte der Landesminister.
Die Pflicht gilt nach den bisherigen Regelungen bis zum Jahresende
2022. Über die Äußerungen des Ministers berichtete am Mittwoch auch
RTL.
Zuvor hatte sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft für das Ende
der Corona-Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal
ausgesprochen. «Sie weiterzuführen, ist nach jetzigen Erkenntnissen
weder sinnvoll noch vermittelbar», sagte die stellvertretende
Vorstandsvorsitzende Henriette Neumeyer dem Redaktionsnetzwerk
Deutschland (RND, Mittwoch). Man sei in der Delta-Welle von einer
hohen Schutzwirkung auch für die besonders gefährdeten Gruppen im
Krankenhaus ausgegangen, sagte Neumeyer. Mit der Omikron-Variante sei
das hinfällig geworden. Politiker von CDU und Linken hatten eine
Debatte über ein Auslaufen der Impfpflicht zum Jahresende angestoßen.
Bundestag und Bundesrat hatten die einrichtungsbezogene Impfpflicht
im Dezember vergangenen Jahres beschlossen. Beschäftigte in
Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und
Kliniken mussten daraufhin bis Mitte März 2022 nachweisen, dass sie
geimpft oder genesen sind. Diese Regelung ist qua Gesetz bislang nur
bis zum Jahresende 2022 vorgesehen und würde wieder wegfallen, sollte
das Infektionsschutzgesetz nicht erneut geändert werden.
Der Präsident des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste
(BPA), Bernd Meurer, sagte: «Mit der einrichtungsbezogenen
Impfpflicht allein ist der Schutz der älteren und vulnerablen
Personen nicht zu gewährleisten, solange Angehörige und Besucher nach
wie vor ungeimpft in die Einrichtungen kommen dürfen und damit das
Virus immer wieder auch in die Einrichtungen tragen.»
Die Impfpflicht gilt seit 16. März in zahlreichen medizinischen und
pflegerischen Einrichtungen für die Beschäftigten. Dazu gehören etwa
Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime. Nach Angaben des
NRW-Gesundheitsministeriums von April stand für landesweit mehr als
20 000 Beschäftigte eine Einzelfallprüfung durch das jeweilige
Gesundheitsamt an. Sie wurden von Einrichtungen oder anderen
Arbeitgebern gemeldet, weil die Betroffenen keinen Nachweis über eine
vollständige Impfung, Genesung oder Impfbefreiung erbracht hätten.
Das Verfahren sieht vor, dass das jeweilige Gesundheitsamt Kontakt zu
den gemeldeten Personen aufnimmt und den Nachweis einfordert. Wenn
keine Rückmeldung kommt, kann laut den früheren Angaben ein Bußgeld
in Höhe von bis zu 2500 Euro verhängt werden. Bei einer Entscheidung
über ein
Betretungs- oder Tätigkeitsverbot sollen sowohl personenbezogene
Aspekte wie die Art der Tätigkeit als auch die konkrete Situation in
der Einrichtung oder dem Unternehmen berücksichtigt werden.
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