Kasse muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen zahlen

Celle (dpa/lni) - Die gesetzliche Krankenversicherung muss einer
Gerichtsentscheidung zufolge keine Brustvergrößerung aus psychischen
Gründen bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, wie am Montag bekannt wurde (Az.: L 16 KR
344/21). Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis
Hildesheim, die schon mit 26 Jahren eine Brustvergrößerung mit
Kochsalzimplantaten hatte vornehmen lassen. Als sie wegen eines
undichten Implantats beim Frauenarzt war, diagnostizierte dieser eine
Brustkrebserkrankung - beide Implantate mussten entfernt werden.

Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie nach Angaben des
Landessozialgerichts eine neue Brustvergrößerung und berief sich auf
psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich
mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des
weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse auch keine Akzeptanz mit
Hilfe einer Therapie entwickeln, wenn eine gezielte Operation Abhilfe
schaffen könne - außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer
Reiz eine tragende Rolle.

Die Krankenkasse lehnte ab, weil es bei den Implantaten um keine
krebsbedingte Rekonstruktion gehe. Auch liege keine äußerliche
Entstellung vor. Das Landessozialgericht bestätigte nun die
Auffassung der Krankenkasse - bei der Klägerin liege weder eine
Beeinträchtigung einer Körperfunktion noch eine entstellende
anatomische Abweichung vor. Eine subjektive Belastung wegen des
Erscheinungsbildes könne keinen Eingriff rechtfertigen, entschied das
Gericht - auch wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der
psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen.

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