Fettabsaugung kann von der Steuer absetzbar sein
München (dpa) - Eine Fettabsaugung kann unter Umständen von der
Steuer absetzbar sein. Dies gilt im Falle einer krankhaften
Fettvermehrungsstörung (Lipödem) und ab dem Jahr 2016, wie der
Bundesfinanzhof am Donnerstag mitteilte. Damals wurden die Kosten für
diese Behandlungsmethode bei Lipödemen nicht von den Krankenkassen
übernommen. Derzeit zahlen die Kassen zumindest bei stärkeren
Lipödemen im Stadium III unter gewissen Voraussetzungen.
Der BFH verhandelte einen Fall aus dem Jahr 2017, bei dem sich eine
Frau nach jahrelanger Erkrankung operieren ließ. Eine konservative
Behandlung hatte davor keinen Erfolg gebracht. Die OP-Kosten wollte
die Frau dann zusammen mit ihrem Mann als außergewöhnliche Belastung
bei der Steuer geltend machen. Der BFH gab dem Ehepaar nun recht -
unter anderem weil es sich nicht um eine kosmetische Operation
gehandelt habe. Für das Gericht spielte das Stadium der Erkrankung
dabei keine Rolle.
Dass die Fettabsaugung bei Lipödemen des Stadiums III unter
Voraussetzungen von den Krankenkassen gezahlt wird, gilt aktuell noch
bis Ende 2024. Parallel läuft eine Studie des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA), der über verpflichtende Kassenleistungen
entscheidet, zu dieser Behandlungsmethode - auch für die Stadien I
und II.
Lipödeme sind laut G-BA krankhafte Fettvermehrungsstörungen, die
nahezu ausschließlich bei Frauen auftreten. Sie sind in der Regel
symmetrisch, betreffen Beine und Arme und können insbesondere im
Stadium III starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen mit sich
bringen.
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