Gericht: Krankengeld auch bei verspätet eingereichter Krankschreibung
Kassel (dpa) - Auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei
einer Krankenkasse eingeht, hat der Versicherte Anspruch auf Zahlung
von Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum. Das hat das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem auf seiner Internetseite
veröffentlichten Urteil entschieden. Am Montag berichtete
tagesschau.de darüber. Das BSG bestätigte damit Entscheidungen zweier
Vorinstanzen und wies die Revision der Kasse dagegen ab.
In dem Fall ging es um die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum
vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Für diesen Zeitraum hatte die
Krankenkasse des Versicherten die Zahlung von Krankengeld abgelehnt.
Der Versicherte hatte die entsprechenden Bescheinigungen seiner
Arbeitsunfähigkeit erst einige Tage nach Ende dieses Zeitraums
eingereicht. Die Kasse argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien
nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine «Obliegenheit
des Versicherten». Daran habe auch die Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert.
Das Bundessozialgericht sah die Angelegenheit wie zuvor schon das
Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Die Übermittlung der Bescheinigung hätte durch die behandelnden Ärzte
im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen. Sei
dies nicht geschehen, sei das nicht die Schuld des Versicherten,
entsprechend ruhe deswegen auch der Anspruch des Versicherten auf
Krankengeld nicht. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmen, seien verpflichtet, von ihnen festgestellte
Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln, hieß es in
dem BSG-Urteil. Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen gelte das nicht.
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