Ärztlicher Zwang - Karlsruhe prüft Grundrechtsverletzung

Patienten zwangsweise zu behandeln, darf nur das letzte Mittel sein.
Das muss per Gesetz in jedem Fall in einem Krankenhaus geschehen. Das
Verfassungsgericht nimmt Alternativen in den Blick.

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob das
ausnahmslose Verbot ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei betreuten Menschen
außerhalb von Krankenhäusern mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das
Thema betreffe einen der «grundrechtssensibelsten Bereiche des
Erwachsenenschutzes», sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth zu
Beginn der Verhandlung in Karlsruhe. Ein Urteil wird erst in einigen
Monaten erwartet. 

Das höchste deutsche Gericht hatte 2016 entschieden, dass der Staat
Menschen nicht sich selbst überlassen darf, die zum Beispiel wegen
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung die Notwendigkeit einer Behandlung nicht erkennen und
danach handeln können. Der Gesetzgeber müsse unter strengen
Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch
gegen den Willen der Betroffenen vorsehen.

Harbarth machte deutlich, dass dabei zum einen ein angemessener
Schutz der Betreuten sichergestellt sein müsse, andererseits aber
nicht unverhältnismäßig in ihre Freiheitsrechte eingegriffen werden
dürfe. «In diesem Spannungsfeld bewegt sich auch die gesetzgeberische
Entscheidung, an welchem Ort - oder an welchen Orten - ärztliche
Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können», sagte der Vorsitzende

des Ersten Senats. 

Laut der geltenden Rechtslage dürfen solche Zwangsmaßnahmen derzeit
nur in Krankenhäusern durchgeführt werden, nicht aber in
spezialisierten ambulanten Zentren, in Pflegeheimen oder im
häuslichen Umfeld. Das gilt auch, wenn Betroffene durch den Transport
ins Krankenhaus gesundheitlich beeinträchtigt werden - wie im
konkreten Fall einer Frau durch Retraumatisierungen. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hält das für unvereinbar mit dem Grundgesetz
- das prüft nun das Verfassungsgericht. (Az. 1 BvL 1/24)

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