Gericht zu Covid-Impfstoff: EU-Kommission gab zu wenig Infos

In der Pandemie schloss die Behörde milliardenschwere Deals über
Impfstoffdosen, hielt diese aber teilweise geheim. Ein Gericht fügt
Ursula von der Leyen nun eine Niederlage zu.

Luxemburg (dpa) - Die EU-Kommission von Ursula von der Leyen hat nach
einem Urteil des EU-Gerichts mit der Geheimhaltung von Informationen
zu milliardenschweren Corona-Impfstoffverträgen gegen EU-Recht
verstoßen. Besonders mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte und
Entschädigungsregeln für Impfstoff-Hersteller habe die Brüsseler
Behörde nicht ausreichend Zugang zu Dokumenten gewährt, entschieden
die Richter in Luxemburg. Das Urteil kann vor dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.

Während der Pandemie hatte die EU-Kommission in den Jahren 2020 und
2021 im Namen der Mitgliedstaaten mit Pharmaunternehmen Verträge über
Hunderte Millionen Dosen Impfstoff verhandelt und abgeschlossen. Das
Vorgehen stand immer wieder in der Kritik, weil die Verträge nur
teilweise öffentlich gemacht wurden oder weil es Verzögerungen bei
der Lieferung des Impfstoffs gab. Unter anderem die Europäische
Staatsanwaltschaft ermittelt in dem Zusammenhang. 

2021 beantragten EU-Abgeordnete und Privatpersonen, Zugang zu den
Verträgen zu bekommen. Die EU-Kommission unter Leitung von der
deutschen CDU-Politikerin von der Leyen gewährte diesen aber nur
teilweise. Daher klagten Parlamentarier und Privatpersonen und
bekamen nun teilweise Recht. Das Urteil kommt einen Tag vor der
Abstimmung im Europäischen Parlament über eine zweite Amtszeit von
Ursula von der Leyen als Kommissionspräsidentin.

Das Gericht beanstandete, dass die EU-Kommission nicht ausreichend
begründet habe, warum ein weitgehender Zugang zu den Klauseln über
Entschädigungsregeln die geschäftlichen Interessen der Unternehmen
beeinträchtigen würde. Die EU-Kommission habe zudem mit Verweis auf
den Schutz der Privatsphäre von Personen den Zugang zu den Dokumenten
verweigert. Die Kläger hätten allerdings den besonderen Zweck des
öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der Daten
ordnungsgemäß nachgewiesen: Es lasse sich nämlich nur dann
überprüfen, dass kein Interessenkonflikt bestehe, wenn die Namen und
beruflichen Rollen der an den Verträgen beteiligten Personen
vorliegen.

Die EU-Kommission wies nach dem Urteil darauf hin, dass sie in weiten
Teilen Recht bekommen habe. Die Kritik des Gerichts beziehe sich
insbesondere auf Geheimhaltungsinteressen der Pharmaindustrie, die
die Kommission nicht ignorieren könne, ohne Schäden als
Verhandlungspartner befürchten zu müssen.

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