Bund will Rechtsstreit um Maskenlieferungen durch BGH klären lassen

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden händeringend FFP2-Masken
gesucht. Ein Ministerium bot viel Geld, Händler beschafften große
Mengen. Doch manches Geschäft platzte, jetzt entscheiden Gerichte.

Berlin (dpa) - Die Bundesregierung will im milliardenschweren Streit
um die Bezahlung von FFP2-Masken vor Gericht nicht klein beigeben.
Der Bund beabsichtige, auch die jüngste Entscheidung des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLG) durch den
Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich überprüfen und damit die in
Streit stehenden Rechtsfragen klären zu lassen. Ob andere Zivilsenate
des OLG Köln, bei denen ebenfalls Berufungsverfahren anhängig seien,
die strittigen Fragen anders als der 6. Senat beurteilen, bleibe
offen, teilte das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage weiter
mit. 

Zuvor hatte das Ministerium eine Niederlage einstecken müssen. Der
Bund sei zur Zahlung von rund 86 Millionen Euro plus Zinsen
verurteilt worden, teilte das Kölner OLG am Freitag mit (6 U 101/23)
und vertrat damit eine andere Haltung als das Bonner Landgericht, das
in erster Instanz keine Zahlungspflicht gesehen hatte. 

Geklagt hatte die Handelsfirma ILTS, die im Frühjahr 2020 nach
Ausbruch der Corona-Pandemie an einer staatlichen Ausschreibung
teilgenommen hatte. Dabei wählte das Bundesgesundheitsministerium ein
sogenanntes Open-House-Verfahren - jeder, der mitmachte, bekam den
Zuschlag. 

Für eine FFP2-Maske gab es 4,50 Euro und für eine OP-Maske 60 Cent.
Im Rückblick waren die Preise zu hoch. Allerdings waren Schutzmasken
damals auf dem Weltmarkt ein knappes Gut. Die Antwort auf die Frage,
welcher Preis angemessen war, war daher schwierig.

Bei der Ausschreibung machten viel mehr Firmen mit als vom
Ministerium angenommen, sie wollten massenhaft Masken liefern. Bei
einem großen Teil der Ware verweigerte das Ministerium aber die
Annahme. Das war im Fall von ILTS laut OLG Köln nicht rechtmäßig. Die

Kölner Richter ließen in dem Urteil keine Revision zu. Allerdings ist
eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich. 

Die Bundesrepublik Deutschland halte an ihrer Rechtsauffassung fest,
wonach ein Vertrag mit terminierter Liefervereinbarung (Fixgeschäft)
wirksam geschlossen worden sei, betonte das Gesundheitsministerium. 

 

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