Im Supermarkt mit Corona-Virus infiziert - Klage erfolglos

Abstandsregelungen, Masken, «Spuckschutz» an den Kassen.
Schutzmaßnahmen sollten in der Corona-Pandemie Beschäftigte schützen.

Nicht immer hat das geklappt. Ein Gericht prüft so einen Fall.

Berlin/Potsdam (dpa) - Eine Berliner Verkäuferin hat nach einer
Corona-Erkrankung erfolglos vor Gericht darum gekämpft, dass diese
als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es fehle der erforderliche Beweis
dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich im
Supermarkt erfolgt sei, hieß es vom Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg zur Begründung. (Az. L 3 U 114/23)

Als Argument reiche nicht aus, dass das Risiko bei der Arbeit wegen
einer größeren Anzahl an Kontakten höher gewesen sei als im
Privatbereich, so die Richter. Grundsätzlich komme eine Infektion mit
dem Virus aber als Unfallereignis in Betracht. Im konkreten Fall
jedoch muss die Berufsgenossenschaft nicht für die ärztliche
Behandlung der Verkäuferin aufkommen und keine Entschädigung zahlen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. 

An Long-Covid-Syndrom erkrankt

Geklagt hatte nach Angaben eines Gerichtssprechers eine seinerzeit
58-Jährige, die im Oktober 2020 an Corona erkrankt war. Die Frau war
damals als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer
Supermarktkette tätig, füllte dort Regale auf oder saß an der Kasse.

Ende 2021 teilte ihre Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft
mit, die Frau sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms
dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin gab an, ihre
sozialen Kontakte hätten sich damals fast ausschließlich auf den
Arbeitsplatz beschränkt. Sie ging deshalb davon aus, sich im
Supermarkt angesteckt zu haben. 

Da die Berufsgenossenschaft dieser Argumentation nicht folgte, klagte
die Frau vor dem Berliner Sozialgericht - ohne Erfolg. Das
Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung nun in zweiter
Instanz. 

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