Bundesgericht bestätigt Corona-Regeln zu Ladenschließungen

In der Corona-Frühphase durften Läden mit mehr als 800 Quadratmeter
Fläche nicht öffnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese
Größenbegrenzung nun bestätigt.

 

Leipzig (dpa) - Das Bundesverwaltungsgericht hat Corona-Regeln zur
Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Dass
Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche im Frühjahr
2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstanden, entschied das
Gericht in Leipzig am Donnerstag. Die Regelungen seien
verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen. (Az.:

BVerwG 3 CN 3.22)

Konkret ging es bei der Entscheidung um eine sächsische
Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie
regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durc
h
Absperrungen auf 800 Quadratmeter begrenzen durften, um dem
Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die
Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.

Kläger vermisst Gleichbehandlung

Geklagt hatte die Betreiberin eines Elektronikmarktes aus Görlitz.
Sie berief sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf die
Gleichbehandlung. Mit rund 1400 Quadratmetern überschritt der Markt
die umstrittene Größenbegrenzung. 

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die Verordnung
bereits in der Vorinstanz als rechtmäßig eingestuft. Die Revision
gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Sogwirkungen größerer Geschäfte

Das Land Sachsen hatte die Größenbegrenzung damit begründet, dass
großflächige Geschäfte eine größere Sogwirkung hätten als klein
ere
Läden. Diesen Effekt - mehr Menschen, mehr Begegnungen, wenig Abstand
- wollte man in der Pandemie vermeiden. Das OVG hatte dies als
tragfähigen Grund für die Ungleichbehandlung von größeren und
kleineren Läden angesehen, die Bundesrichter bestätigten dies.

Die gewählte Grenze von 800 Quadratmetern sei in der damaligen
Pandemielage auch vom Einschätzungsspielraum der Behörden gedeckt
gewesen, so das Bundesverwaltungsgericht. Das gelte auch für das
Verbot, eine größere Fläche durch Absperrungen zu verkleinern. 

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