Stichwort: Tierseuchenkasse
Groß-Gerau/Wiesbaden (dpa/lhe) - Die Tierseuchenkasse zahlt nach
gesetzlichen Regelungen im Zuge einer Seuchenbekämpfung an Tierhalter
Entschädigungen im Falle einer Keulung. Eine solche Entschädigung ist
nach Angaben der Kasse nur bei einer behördlich angeordneten Tötung
eines Bestandes möglich.
Auf der Homepage der Kasse heißt es: «Diese Entschädigung ist
grundsätzlich für folgende Tierarten möglich: Einhufer, Rinder
einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe, Schweine,
Ziegen, Geflügel, Bienen, Hummeln.» Zu den Einhufern gehören Pferde
und Esel. Grundlage ist unter anderem das Tiergesundheitsgesetz.
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