Corona-Lohnfortzahlung: Neue Regeln für Rückerstattung
Das Bundesarbeitsgericht hat im Frühjahr Urteile zur Lohnfortzahlung
für Beschäftigte mit Corona-Infektionen gesprochen. Das hat
Auswirkungen auf staatliche Entschädigungsleistungen für Arbeitgeber.
Weimar (dpa/th) - Das Landesverwaltungsamt sieht sich weiterhin mit
Anträgen von Arbeitgebern auf staatliche Entschädigung für geleistete
Lohnfortzahlungen für Arbeitnehmer wegen Corona-Infektionen oder
Quarantäne konfrontiert. Etwa 10.000 offene Anträge müssten noch
bearbeitet werden, teilte eine Sprecherin mit. Wöchentlich gingen
etwa zehn neue Anträge ein. Die Voraussetzungen für die Übernahme der
Entgeltfortzahlungen hätten sich nach zwei Urteilen des
Bundesarbeitsgerichts im zurückliegenden Frühjahr allerdings
geändert.
Das Bundesarbeitsgericht hatte im März entschieden, dass jede mit dem
Coronavirus infizierte Person unabhängig vom Vorliegen von Symptomen
und einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen
gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
hat. Bei wegen einer Corona-Infektion krankgeschriebenen
Beschäftigten hätten Arbeitgeber somit nunmehr keinen Anspruch auf
staatliche Rückerstattung, so das Landesverwaltungsamt.
Dieser bestehe allerdings dann, wenn infizierte Beschäftigte etwa als
Ansteckungsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern
nicht arbeiten dürften und dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Weiterhin erstattet werde den Arbeitgebern auch die Lohnfortzahlung
für Beschäftigte, die nicht selbst infiziert waren, aber etwa wegen
Kontakt mit Infizierten nicht arbeiten durften oder Verdienstausfälle
wegen eines Tätigkeitsverbots oder der Betreuung von Kindern
hinnehmen mussten.
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