AfD-Fraktion scheitert mit Klage gegen Corona-Maskenpflicht

Im Brandenburger Landtag galt auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie
eine Maskenpflicht mit Ausnahmen. Dagegen gingen die Abgeordneten der
AfD-Fraktion vor. Nun hat das Verfassungsgericht entschieden.

Potsdam (dpa/bb) - Die AfD-Landtagsfraktion ist in Brandenburg mit
einer Klage vor dem Verfassungsgericht gegen die Corona-Maskenpflicht
im Parlament aus dem Jahr 2020 gescheitert. Das Gericht wies den
Antrag von 2021 zurück, der teils aus formellen Gründen auch
unzulässig sei. Das geht aus dem einstimmigen Beschluss des
Verfassungsgerichts hervor, den der Landtag am Mittwoch
veröffentlicht hat.

Die Maskenpflicht habe die Abgeordneten zwar beschränkt in ihrem
Recht auf freie Ausübung des Mandats, der damit verbundene Eingriff
in das freie Mandat sei aber «nicht unangemessen» gewesen, heißt es
in dem Beschluss der obersten Verfassungsrichter (Az.: VfGBbg 13/21).
Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke sei zu der angeordneten
Verpflichtung zum Tragen der Maske berechtigt gewesen. Der RBB hatte
zuvor darüber berichtet.

Gericht weist AfD-Klage zurück

Die AfD-Abgeordneten hatten argumentiert, dass die Verpflichtung in
das Recht auf freie Ausübung des Mandats nach Artikel 56 der
Landesverfassung eingegriffen habe. Der Kontakt zu den Bürgern gehöre
zu den wesentlichen Bestandteilen des freien Mandats, denn nur durch
die persönliche Kommunikation könne der Abgeordnete eine Beziehung zu
den Bürgern aufbauen. Außerdem seien mildere Mittel möglich gewesen.


Die Richter erklärten, die AfD-Abgeordneten hätten nicht dargelegt,
dass sie von den genannten Regelungen betroffen gewesen seien und
diese sie in ihren Rechten aus dem freien Mandat beschränkt haben
könnten. Zudem dürfe der Großteil der persönlichen Kommunikation
zwischen Abgeordneten und Bürgern «bei lebensnaher Betrachtung
ohnehin im Wahlkreis, jedenfalls aber außerhalb des Landtagsgebäudes
stattfinden».

Maskenpflicht galt mit Ausnahmen

Im Landtag wurde zum 23. September 2020 eine verschärfte
Maskenpflicht eingeführt - unter anderem auch als Folge der
Corona-Ansteckung eines Mitarbeiters der AfD-Fraktion. Im
Landtagsgebäude musste in allen Räumen und Flächen des Gebäudes au
ßer
in der Tiefgarage grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung getragen
werden.

In Kantine, Plenarsaal und Ausschussräumen konnte die Maske bei einem
Mindestabstand von 1,50 Meter oder bei Plexiglasschutz wie im
Plenarsaal abgelegt werden. Bei Verstößen drohte ein Bußgeld von bis

zu 5.000 Euro, bei erstmaligen Verstößen sollte es aber nur bei bis
zu 150 Euro liegen.

Die 23 AfD-Abgeordneten hatten kurz nach der Allgemeinverfügung mit
einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Potsdam vergeblich
versucht, die Maskenpflicht zu stoppen (VG 1 L 885/20). Daraufhin
erhoben sie Beschwerden, die das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg im Oktober zurückwies (OVG 3 S 113/20) - mit dem
Verweis, es gehe um einen verfassungsrechtlichen Streit. Die
AfD-Fraktion erhob dann Verfassungsbeschwerde.

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