Staat muss Corona-Quarantäne nicht immer erstatten

Bei einem positiven Corona-Test mussten Arbeitnehmer in der Pandemie
daheim bleiben. Wenn sie dabei keine Symptome hatten, hätten
Unternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung, befand nun ein
Gericht.

Düsseldorf (dpa) - Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall
durch coronabedingte Quarantäne von Arbeitnehmern nicht unbedingt
erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem
Grundsatzurteil entschieden (29 K 6557/24). Allein an diesem Gericht
seien noch 300 weitere Klagen zur selben Frage von Unternehmen
anhängig, teilte das Gericht mit. 

Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben
entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine
Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome
hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den
weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend
vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, erstatten
lassen. 

Kein Entschädigungsanspruch

Ein symptomfreier Arbeitnehmer, bei dem Heimarbeit nicht in Betracht
kommt, sei rechtlich dennoch arbeitsunfähig und habe Anspruch auf
Lohnfortzahlung, argumentierte das Gericht. Ein
Entschädigungsanspruch der Unternehmen nach dem
Infektionsschutzgesetz entstehe dabei dennoch nicht. 

Die Klägerin hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich
kommuniziert, dass Unternehmen, die bei der Umsetzung des
Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten, finanziell unterstützt
würden. Entsprechend müssten Unternehmen auch bei symptomlos
verlaufender Corona-Infektion ihrer Beschäftigten einen Anspruch auf
Erstattung haben. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen lie
ß
das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

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