Kabinett billigt Entwurf für Lachgas-Verbot

Lachgas ist zur Partydroge geworden. Experten warnen vor
Gesundheitsrisiken vor allem für Jugendliche. Für Beschränkungen gibt

es jetzt eine Vorlage.

Berlin (dpa) - Der Umgang mit Lachgas als Partydroge besonders bei
jungen Leuten könnte in Deutschland bald verboten werden. Das
Bundeskabinett billigte dazu einen Entwurf von Gesundheitsminister
Karl Lauterbach (SPD), der auch ein Abgabeverbot über Automaten und
Spätkaufläden vorsieht, wie das Ressort mitteilte. Die
Regierungsfraktionen von SPD und Grünen könnten die Regelung noch vor
der vorgezogenen Bundestagswahl an ein anstehendes Gesetz anfügen.
Sie zielt auch auf strengere Beschränkungen für sogenannte
K.o-Tropfen.

Lauterbach hatte deutlich gemacht: «Der Schutz unserer Kinder und
Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des
Bundestages sein.» Deswegen gehe er davon aus, dass Lachgas und
sogenannte K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen
einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbunden werden
könnten. Allein kann die rot-grüne Minderheitsregierung dies nach dem
Aus der Ampel-Koalition nicht mehr beschließen.

Lachgas als Partydroge auf dem Vormarsch

Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als
Partydroge auf dem Vormarsch. Konsumenten atmen den euphorisierenden
Stoff über Luftballons ein. Im Visier stehen zudem die Chemikalien
Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen
bekannt, die in Getränke gegeben werden. Nach einigen Minuten wird
Opfern dadurch schwindelig, sie können das Bewusstsein verlieren.
Täter nutzen die Zeit etwa für Sexualdelikte oder um Opfer
auszurauben.

Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen bezogen
auf bestimmte Mengen unter ein gesetzliches «Umgangsverbot» für neue

psychoaktive Stoffe fallen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
würde zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf
Minderjährige kommen. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe
über Automaten und den Versandhandel an Endverbraucher. 

Von Verboten ausgenommen bleiben sollen «anerkannte Verwendungen» zu
gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die
Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die
Verwendung in Behältnissen bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein
realistisches Missbrauchsrisiko besteht - beispielsweise bei
Fertigsprühsahne.

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