Schutz von Patientenakten bei Klinikinsolvenzen angestrebt
Wenn ein aufgegebenes Krankenhaus leersteht, sollen keine
vertraulichen Patientenunterlagen in falsche Hände kommen. Der
hessische Gesetzgeber hat schon gehandelt. Aber noch nicht alle
Kliniken.
Wiesbaden (dpa/lhe) - Was passiert in Hessen nach der Insolvenz einer
Klinik mit den vertraulichen Patientenakten? Der Pflicht zum Nachweis
vorsorglicher Maßnahmen zur Sicherung von Patientenunterlagen «sind
bislang nicht alle Krankenhäuser nachgekommen», teilte
Gesundheitsministerin Diana Stolz (CDU) auf Anfrage der
FDP-Landtagsfraktion mit. Laut Hessens novelliertem Krankenhausgesetz
müssen Klinikträger «ab dem 1. Mai 2022 und sodann alle zwei Jahre»
entsprechende Schritte nachweisen.
Der Hessische Rundfunk und andere Medien hatten kürzlich über eine
verlassene ehemalige Reha-Klinik im Main-Kinzig-Kreis berichtet, in
der ungesicherte vertrauliche Patienten- und Mitarbeiterakten
aufgetaucht seien, zugänglich auch für Unbefugte. Stolz erklärte nun,
das Krankenhausgesetz beziehe sich nicht auf Rehabilitationskliniken.
Sicherheitskonzepte für Patientenakten
Von Krankenhäusern eingereichte Sicherheitskonzepte sollen der
Ministerin zufolge zeigen, dass «die Vertraulichkeit, Integrität und
die Verfügbarkeit von Patientenakten im Falle der Schließung eines
Krankenhauses, insbesondere aufgrund einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit» gewährleistet sind. Das Gesundheitsministerium
überprüfe dies.
Im Falle einer Klinikinsolvenz ist laut Stolz der Insolvenzverwalter
zuständig für den sicheren Umgang mit Patientenakten - und bei einer
sogenannten Insolvenz in Eigenverwaltung der Schuldner. Die
Gesundheitsministerin regte eine bundesgesetzliche Regelung zur
verpflichtenden Einrichtung von Notfallfonds an, um den Schutz von
Patientenrechten finanziell sicherzustellen.
Auch Arztpraxen sind in der Pflicht
Und was ist, wenn Arztpraxen schließen? Auch hier regelt deren
hessische Berufsordnung nach Worten von Stolz, dass Mediziner «ihre
ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der
Praxis aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen haben, dass sie in
gehörige Obhut gegeben werden». Vergleichbare Regelungen gälten für
Psychotherapeuten.
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