Beschwerde gegen Tabaksteuer für E-Zigaretten erfolglos

Seit 2022 gilt die Tabaksteuer für sogenannte Liquids für
E-Zigaretten. Dagegen gingen mehrere Raucher und Hersteller am
obersten deutschen Gericht vor - vergeblich.

Karlsruhe (dpa) - Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Tabaksteuer
auf sogenannte Liquids für E-Zigaretten ist am
Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Erste Senat nahm
die Beschwerde von betroffenen Konsumenten und Herstellern nicht zur
Entscheidung an, wie das Gericht in Karlsruhe mitteilte. Sie sei
unzulässig. (Az. 1 BvR 1177/22)

Beim Rauchen einer E-Zigarette werden Liquids erhitzt und der dabei
erzeugte Dampf inhaliert. Nach dem Gesetz zur Modernisierung des
Tabaksteuerrechts unterliegen seit Juli 2022 auch Substitute für
Tabakwaren der Tabaksteuer - darunter auch die Liquids für die
E-Zigaretten. 

Dagegen wendeten sich mehrere Raucher und Hersteller an die
Karlsruher Richterinnen und Richter. Sie argumentierten, dass
Konsumenten die Liquids auch selbst aus frei verfügbaren
Inhaltsstoffen herstellen könnten, ohne dass die Tabaksteuer gezahlt
werde. Der Steuersatz spiegele zudem nicht genug die im Vergleich zum
Rauchtabak geringere Gesundheitsgefährdung der E-Zigaretten wider.

Beschwerde nicht genug begründet

Am obersten deutschen Gericht hatten sie mit ihrer Argumentation aber
keinen Erfolg. Unter anderem hätten die Beschwerdeführer erklären
müssen, warum ihnen der Rechtsweg über die Finanzgerichte nicht
offenstand, so das Gericht. Denn diese seien in erster Linie
zuständig. Es sei außerdem unklar geblieben, ob die Steuerlast
wirklich die Beschwerdeführer trifft.

Mit Blick auf die mutmaßlich geringere Gesundheitsgefährdung der
E-Zigaretten folgte der Senat den Beschwerdeführern auch nicht. Bei
der Ausgestaltung Verhaltens-lenkender Steuern komme dem Gesetzgeber
ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die vom Konsum von E-Zigaretten
ausgehenden Gefahren seien im Gesetzgebungsverfahren von
Sachverständigen unterschiedlich beurteilt worden. Auch darauf seien
die Beschwerdeführer nicht genügend eingegangen.

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