Zweifel bei Krankschreibung im Auslandsurlaub

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber Zweifel an einer Krankschreibung
während eines Urlaubs im Ausland hat? Damit beschäftigte sich das
höchste deutsche Arbeitsgericht.

Erfurt (dpa) - Arbeitgeber können bei Zweifeln an einer im
Nicht-EU-Ausland ausgestellten Krankschreibung nach einer
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch die näheren Umstände
prüfen. Der Beweiswert einer außerhalb der EU ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 
könne erschüttert sein, wenn nach einer Gesamtbetrachtung «Umstände

vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in

der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der
Bescheinigung begründen», erklärte das Bundesarbeitsgericht nach der

Verhandlung eines Falls aus Bayern (5 AZR 284/24). Dabei ging es um
eine Krankschreibung während eines Tunesien-Urlaubs.

Dafür würden die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland
ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten, so die
höchsten deutschen Arbeitsrichter. Gestritten wurde über eine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wegen ernsthafter Zweifel am
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger «die

volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den
Entgeltfortzahlungsanspruch», erklärte das Bundesarbeitsgericht. Die
Richter verwiesen den Fall deshalb zur neuen Verhandlung an das
Landgericht München zurück.

Mehrfache Krankschreibung im Auslandsurlaub 

Der Kläger, ein Lagerarbeiter, hatte sich während eines Urlaubs in
Tunesien von einem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ausstellen lassen, die sein Arbeitgeber anzweifelt und nicht zahlen
wollte. Der Mann war bereits drei Mal in verschiedenen Jahren im
direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub arbeitsunfähig
krankgeschrieben worden. 

Nachdem sein Arbeitgeber ihm mitteilte, bei dem Attest handele es
sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, legte der Kläger
eine weitere Bescheinigung mit einer beglaubigten Übersetzung vor.
Darin bestätigte der behandelnde Arzt in Tunesien, den Mann
untersucht zu haben. Seine Krankheit habe eine Ruhepause mit
Arbeitsunfähigkeit und ein Reiseverbot für 24 Tage erfordert. 

Zweifel durch Umstände der Krankschreibung 

Der Arbeitgeber hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Richtig
sei zwar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem
Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, grundsätzlich den gleichen
Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellten Bescheinigung habe.
In der Vorinstanz sei aber jeder einzelne Aspekt nur isoliert
betrachtet «und die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen»
worden. Solche Aspekte waren nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts,
dass bei 24 Tagen Arbeitsunfähigkeit kein zweiter Arztbesuch
angeordnet oder direkt nach der Krankschreibung ein Fährticket
gebucht wurde.

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