Medikamente online bestellen: BGH schützt sensible Daten
In der Apotheke läuft der Arzneimittelkauf vertraulich ab. Doch wer
etwa über den Amazon Marketplace geht, gibt allerhand Informationen
preis. Das oberste Zivilgericht hat zur Rechtslage geurteilt.
Karlsruhe (dpa) - Für manche Medikamente etwa gegen Schmerzen,
Allergien oder Pilzinfektionen braucht man kein Rezept. Wenn
Apotheken die Produkte aber über Internetplattformen wie den Amazon
Marketplace verkaufen, müssen Kundinnen und Kunden laut einem Urteil
des Bundesgerichtshofs (BGH) der Erhebung und Verarbeitung ihrer
Daten zustimmen. Ohne ausdrückliche Einwilligung verstoßen Anbieter
gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der BGH
in Karlsruhe entschied.
Besonders sensible Daten
Hintergrund ist, dass es bei personenbezogenen Angaben wie Name,
Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel
notwendige Informationen um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO geht.
Diese seien besonders sensibel, sagte der Vorsitzende Richter Thomas
Koch.
Das gilt seinen Worten zufolge eben auch für Arzneimittel, die zwar
apothekenpflichtig sind, aber nicht von Ärztinnen und Ärzten
verschrieben werden müssen. Die obersten Zivilrichterinnen und
-richter orientierten sich bei ihren Urteilen an einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
«So doof ist der Verbraucher nicht»
In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren
vor Gerichten. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der
Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben
verstößt. Schon das Oberlandesgericht Naumburg hatte
Datenschutzverstöße geahndet.
Der Anwalt des Klägers hatte in der Verhandlung am BGH im Januar
betont, dass die Daten zwangsläufig auch Amazon offengelegt würden.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher der Datenverarbeitung zustimmen
müssten, könnten sie sich noch einmal überlegen, ob sie wirklich hier
einkaufen wollen.
Der Anwalt der Gegenseite hatte hingegen argumentiert, wer auf Amazon
nach Arzneimitteln suche, wisse genau, auf welcher Seite er unterwegs
sei und brauche keinen speziellen Hinweis darauf. «So doof ist der
Verbraucher nicht.»
Schutz für Verbraucher
Doch die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die
monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, hatten am BGH nun
keinen Erfolg.
Richter Koch erklärte, die geforderte Einwilligung diene dem Schutz
des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher. «Die Verbraucher sollen
frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten
preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu
können.» (Az. I ZR 222/19 u.a.)
Marktanteil des Versandhandels über 20 Prozent
Die Vizepräsidentin der Bundesapothekerkammer, Franziska Scharpf,
betonte, der BGH habe mit der Entscheidung den Stellenwert des
Datenschutzes in der Arzneimittelversorgung über Online-Plattformen
unterstrichen. «Was in der Apotheke vor Ort selbstverständlich ist,
wird im Online-Geschäft offenbar zuweilen infrage gestellt», erklärte
sie. «Eine gute Arzneimittelversorgung basiert auf Vertrauen - dieses
entsteht durch persönliche Beratung ebenso wie durch konsequenten
Datenschutz.»
Der Versandhandel spielt für die Branche eine relevante Rolle beim
Geschäft mit apothekenpflichtigen, aber nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Nach Zahlen der
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände machte er gemessen an
Absatz und Umsatz seit 2020 - dem ersten Corona-Jahr - rund ein
Fünftel aus. In den Jahren davor war er schrittweise gestiegen.
Vergleichsweise hoch ist der Anteil des Versandhandels in diesem
Segment bei homöopathischen Präparaten. 2023 betrug er den Zahlen
zufolge ein Drittel.
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