Hohes Masern-Schutzniveau an Schulen
Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten überhaupt. Als
Konsequenz auf wiederholte Ausbrüche wurde eine Impfpflicht
eingeführt. Wie steht es um das Schutzniveau an Schulen?
Mainz (dpa/lrs) - An den Schulen in Rheinland-Pfalz besteht ein hohes
Schutzniveau gegen Masern. Nach Daten aus den Eingangsuntersuchungen
für den Einschulungsjahrgang 2022/23 haben 99,4 Prozent der Kinder
die erste Masernschutzimpfung erhalten, wie das Bildungsministerium
der Deutschen Presse-Agentur in Mainz mitteilte. Die zweite Impfung
habe bei 97,8 Prozent der Kinder vorgelegen.
Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern liegt vor, wenn Personen
insgesamt zwei Impfungen erhalten haben. Das Robert Koch-Institut
(RKI) sieht einen Gemeinschaftsschutz als gegeben an, wenn mindestens
95 Prozent der Bevölkerung eine Immunität gegen Masern aufweisen. Ab
diesem Wert ist laut RKI eine schnelle Unterbrechung von
Infektionsketten möglich.
Schulen müssen das Fehlen einer Masernschutzimpfung melden
Die Rechtslage besagt laut Bildungsministerium, dass die Schulen das
Fehlen einer Masernschutzimpfung an die Gesundheitsämter melden
müssen, eine weitere Verfolgung dann allerdings in deren
Verantwortung liegt.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle nach 1970 geborenen
Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder
tätig sind, den vollständigen Impfschutz oder eine Immunität gegen
Masern nachweisen müssen. Wer keinen Nachweis vorlegt, dürfe dort
nicht betreut oder tätig werden, berichtete das Ministerium. Davon
ausgenommen seien Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen
Schulpflicht unterliegen.
Geldbußen der Zwangsgelder möglich
«Die Schulpflicht rangiert hier als Rechtsgut höher als der Nachweis
des Impfschutzes», erklärte das Bildungsministerium. Wenn der
Nachweis nicht vorgelegt wird, gehe das Kind also weiter in die
Schule. Die Schulleitung müsse dann allerdings unverzüglich das
zuständige Gesundheitsamt informieren. Alle weiteren notwendigen
Schritte seien dort zu ergreifen.
Wenn der erforderliche Nachweis nicht innerhalb einer Frist von
mindestens zehn Tage vorgelegt wurde, könne das Gesundheitsamt die
nachweispflichtige Person - in der Regel die Eltern oder
Sorgeberechtigten - zu einer Beratung einladen. Es liege dann im
Ermessen des zuständigen Gesundheitsamts, ob und in welcher Höhe nach
Ablauf der Frist im Einzelfall Geldbußen der Zwangsgelder
ausgesprochen werden, teilte das Ministerium mit.
Masernimpfpflicht als Reaktion auf wiederholte Krankheitsausbrüche
Seit der Einführung der Masernimpfpflicht, die bundesweit seit 2020
gilt, ist die Impfquote dem RKI zufolge bundesweit gestiegen: Der
Anteil zweifach geimpfter Kinder im Alter von 24 Monaten stieg
demnach von 70 Prozent (2019) auf 77 Prozent (2023). Der Anteil der
zweifach geimpften Sechsjährigen sei von 89 Prozent (2019) auf 92
Prozent (2023) nach oben gegangen.
Die Masernimpfpflicht wurde eingeführt, nachdem es wiederholt zu
Masernausbrüchen gekommen war und andere Maßnahmen die Impfquote
nicht erhöht hatten. In Deutschland wurden für 2024 bis zum 25.
September laut RKI 553 Masernfälle gemeldet.
Masern sehr ansteckend
Die Zahl der registrierten Fälle schwankt jedoch sehr: In den Jahren
2020 bis 2023 lagen die Masernfallzahlen laut RKI im ein- und
zweistelligen Bereich. Vor der Pandemie - 2012 bis 2019 - waren es
165 bis rund 2.500 pro Jahr.
Masern sind eine der ansteckendsten Krankheiten des Menschen
überhaupt. Das Virus löst bei fast allen ungeschützten Menschen
Symptome aus. Dazu gehören Fieber, Husten und der typische
Hautausschlag, der sich über den ganzen Körper ausbreitet.
Komplikationen sind Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und
Gehirnentzündungen, die zu schweren Folgeschäden wie geistigen
Behinderungen und Lähmungen führen können.
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