Friseur muss Pandemie-Nothilfe zurückzahlen

Ein Unternehmer aus Franken bekam zu Beginn der Corona-Krise 9.000
Euro vom Staat. Doch die Summe soll er zurückzahlen. Der Grund liegt
in der damaligen Berechnung.

München (dpa/lby) - Unternehmen und einzelne Selbstständige müssen
aufgrund einer neuen Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Rückforderungen von Corona-Hilfen
rechnen. Bei dem VGH-Beschluss ging es um die Soforthilfe vom
Frühjahr 2020, die bei pandemiebedingten Liquiditätsengpässen gewäh
rt
wurde. Wie der VGH in München betonte, durften Personalkosten nicht
in die Berechnung einbezogen werden (Az. 21 ZB 24.514).

In dem Verfahren ging es um einen Friseursalon aus Mittelfranken. Der
Betreiber hatte 9.000 Euro Corona-Soforthilfe erhalten. Die
Bezirksregierung forderte später das Geld zurück, weil der Friseur
keinen Liquiditätsengpass gehabt habe. Der Unternehmer klagte
dagegen, scheiterte jedoch vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach. Der
Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun die Abweisung der Klage.

Kosten für Personal musste anderweitig geltend gemacht werden

Das Gericht betonte, dass es bei dem staatlichen Zuschuss
ausschließlich um existenzbedrohliche Probleme während der damaligen
Pandemie ging. Die Notlage sei aufgrund des Sach- und Finanzaufwands
der Betriebe berechnet worden. Dass auch Personalkosten erfasst sein
sollten, sei den Förderrichtlinien nicht zu entnehmen, betonte das
Gericht.

Selbst wenn einzelne Anträge damals aufgrund der Personalausgaben
bewilligt worden sein sollten, könnten die Unternehmen daraus keine
Ansprüche ableiten. Der VGH verwies darauf, dass die Betriebe damals
hätten Kurzarbeit anmelden müssen, wenn ihre Mitarbeiter nicht
beschäftigt werden konnten. In dem Fall hätten dann die
Arbeitsagenturen Kurzarbeitergeld gezahlt.

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