Union und SPD planen gesetzlichen Mutterschutz für Selbstständige
Bislang gibt es für selbstständige Frauen, die ein Kind erwarten,
keinen Anspruch auf Mutterschutzleistungen. Das will die neue
Regierungskoalition ändern.
Berlin (dpa) - Union und SPD wollen für selbstständige Frauen, die
ein Kind zur Welt bringen, einen gesetzlichen Anspruch auf
Mutterschutz schaffen. «Wir wollen einen Mutterschutz für
Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte
einführen», heißt es dazu im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD,
den die drei Parteien noch absegnen müssen. Ziel sei es, «zeitnah
umlagefinanzierte und andere geeignete Finanzierungsmodelle» zu
prüfen, um auch selbstständigen Müttern künftig die vollen
Mutterschutzleistungen zu ermöglichen.
Bislang haben selbstständige Frauen, die ein Kind erwarten, keinen
gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen. Das
Mutterschutzgesetz, das diesen Leistungen zugrunde liegt, gilt nur
für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und
Studentinnen.
Selbstständige können sich dagegen lediglich freiwillig absichern, um
in den sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach Ersatz für
den Verdienstausfall zu erhalten - etwa über eine private
Krankenversicherung oder die freiwillige Absicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Die neue Regierungskoalition plant hier nach eigenen Angaben einen
engen Austausch mit der Versicherungswirtschaft. Gemeinsam mit der
Branche solle es Konzepte «für die Absicherung der betroffenen
Betriebe» geben, heißt es. Außerdem planen Union und SPD eine
Aufklärungskampagne zum Thema Mutterschutz.
Gestaffelter Anspruch
Erst vor wenigen Monaten hatte die zuletzt regierende
Minderheitsregierung aus SPD und Grünen mit Hilfe der Union den
Anspruch auf Mutterschutz ausgeweitet. Ab Juni dieses Jahres können
auch Frauen Mutterschutzleistungen beziehen, die ab der 13. Woche
eine Fehlgeburt erleiden.
Zuvor hatte es bei Fehlgeburten bis zur 24. Schwangerschaftswoche
generell keinen Anspruch auf Mutterschutz gegeben. Die Neuregelung
sieht einen gestaffelten Anspruch vor: je später die Fehlgeburt,
desto länger der Anspruch auf Mutterschutz. Bei einer Fehlgeburt nach
der 20. Schwangerschaftswoche kann eine Frau demnach bis zu acht
Wochen bei vollem Lohnausgleich pausieren.
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