BGH prüft Erfolgshonorar bei Studienplatzzusage
Tausende Menschen aus Deutschland studieren Medizin im Ausland.
Manche lassen sich den Platz vermitteln und zahlen dafür ein
Erfolgshonorar. Der BGH schaut sich eine Vertragsklausel dazu genauer
an.
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft am Donnerstag
(9.00 Uhr) die Vertragsbedingungen einer Firma, die Bewerberinnen und
Bewerbern aus Deutschland Medizin-Studienplätze an ausländischen
Universitäten vermittelt. Laut einer Klausel wird ein Erfolgshonorar
in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Uni schon bei einer
Studienplatz-Zusage fällig. Ob das rechtens ist, klärt der erste
Zivilsenat in Karlsruhe. Ein Urteil wird später erwartet.
Mehrere Tausend Menschen studieren im Ausland Medizin, weil sie wegen
ihres Notenschnitts beim Abitur in Deutschland keinen Platz bekommen.
Viele kümmern sich selbst um eine Zulassung. Einige wenden sich dafür
an Unternehmen, die dabei helfen - wie im konkreten Fall StudiMed.
Erfolgshonorar zwischen 8.000 und 15.000 Euro
Die Firma berate die Familien, kümmere sich um Bewerbungsunterlagen,
bereite den Bewerber auf naturwissenschaftliche Aufnahmetests vor und
biete eine Betreuung vor Ort, sagte Geschäftsführer Hendrik Loll.
Österreich, Polen, Litauen und Bulgarien etwa zählten zu den
Studienländern.
Die Studiengebühr - also auch das Erfolgshonorar - liege zwischen
8.000 und 15.000 Euro. «Ob der Bewerber den Platz dann auch
tatsächlich annimmt, ist kein zusätzliches Risiko, das wir übernehmen
möchten», sagte er.
Typisches Maklerrisiko?
In dem zu verhandelnden Fall hatte ein Mann laut dem Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) München 2022 die Firma mit der Vermittlung
eines Medizin-Platzes an der Uni Mostar in Bosnien beauftragt. Gut
einen Monat später habe er Abstand von dem Vertrag genommen. StudiMed
habe fast 11.200 Euro in Rechnung gestellt.
Aus Sicht des OLG handelt es sich bei der Vereinbarung um einen
Maklervertrag. Die beanstandete Klausel benachteilige den
Auftraggeber unangemessen, weil dieser in der Studienplatzwahl nicht
mehr völlig frei sei. Ob der Bewerber am Ende einen Vertrag mit der
Uni schließe, sei ein typisches Maklerrisiko.
Da das Gericht mit seinem Urteil von Entscheidungen anderer OLG
abwich, ließ es die Revision zu. Die Firma verfolgt ihre Ansprüche
daher am BGH weiter.
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