Und wie bekommt der Arzt sein Geld?
Die Ärzte tragen derzeit das Krankheitsrisiko der Bevölkerung
Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen eine Pauschale pro Versicherten an die jeweils regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Der Betrag enthält auch die Aufwendungen für mitversicherte, aber nicht beitragszahlende Familienangehörige (zum Beispiel Kinder oder nicht-verdienende Ehepartner). Diese Pauschale deckt die ambulante Behandlung einer ganzen Familie in einem Jahr. Es ist dabei gleichgültig, ob die Familie groß oder klein ist, häufig oder selten zum Arzt geht.
Die Verteilung dieser «Gesamtvergütung» auf die einzelnen Kassenärzte ist Sache der KV. Das Problem dabei: Die Pauschalzahlungen für das gesamte Jahr müssen reichen, um sämtliche medizinisch notwendigen Leistungen für die Patienten abzugelten. Werden mehr medizinische Leistungen notwendig als geplant, steigt die Bezahlung für die ärztlichen Leistungen nicht automatisch.
Bei der Verteilung des Geldes wird zunächst nicht in Euro, sondern in Punkten abgerechnet. Wie viele Punkte eine einzelne Leistung bringt, ist in einem Katalog namens Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Danach rechnet der Arzt am Quartalsende mit der KV ab. Wie viel der einzelne EBM-Punkt wert ist, weiß er im Voraus nicht: der Wert hängt bei fester «Gesamtvergütung» von der Menge der eingereichten Punkte ab.
Das bedeutet: Die Ärzte tragen derzeit das Krankheitsrisiko der Bevölkerung. Nach der Gesundheitsreform 2004 sollen die Kassen dieses Risiko ab 2007 übernehmen.
Niedergelassene Ärzte haben im Jahr 2003 einer Erhebung des Bundesgesundheitsministeriums zufolge bundesweit einen Umsatz von durchschnittlich 202.588 Euro erwirtschaftet (alte Länder 205.257, neue Länder 187.693 Euro). Nach Abzug der Praxiskosten ergab sich im Westen durchschnittlich ein Überschuss je Arzt von 84.976 Euro, im Osten von 78.268 Euro. Zu diesem Bruttoeinkommen kommen noch die Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten hinzu.
Schiedsamt
Wenn sich Ärzte und Krankenkassen nicht auf einen Versorgungsvertrag einigen können, kommt in der Regel das Schiedsamt zum Zuge. Das Gremium muss von mindestens einer der beiden Seiten angerufen werden. Das außergerichtliche Verfahren soll Zeit sparen und zu einem Interessenausgleich führen.
Schiedsämter sind paritätisch mit Vertretern von Ärzten und Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern (Vorstand) besetzt. Sie können die gesamten Vertragsinhalte festsetzen und unterstehen der Aufsicht der Länder beziehungsweise der des Bundesgesundheitsministeriums.
Kassenärztliche Vereinigungen, Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen müssen sich auf den Vorsitzenden des Schiedsamtes sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder einigen. Deren Amtszeit beträgt regulär vier Jahre. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet das Los über die Zusammensetzung des Gremiums; die Amtsdauer verkürzt sich dann auf ein Jahr.
dpa