Gesetz für mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung beschlossen
Krankenkassen können künftig Arzneimittel von der Zuzahlung ausnehmen
Der Bundestag hat am 17. Februar 2006 mit den Stimmen der Regierungsparteien CDU, CSU und SPD das Gesetz für mehr Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung beschlossen. Es soll – nach dem Ja des Bundesrates am 10. März - am 1. April in Kraft treten und die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Medikamente um 1,3 Milliarden Euro pro Jahr senken. Am Regierungsentwurf hat der Gesundheitsausschuss zahlreiche Änderungen vorgenommen.
Die wichtigsten Neuerungen:
- Die Krankenkassen können künftig Arzneimittel von der Zuzahlung befreien, wenn der Preis des Medikaments mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt. Patienten erhalten so einen Anreiz, bei ihrem Arzt auf der Verordnung eines solchen preisgünstigen Präparates zu bestehen. Deren Marktanteil soll damit erhöht werden. Seit der Gesundheitsreform 2004 zahlen die Patienten für ein verordnetes Arzneimittel zehn Prozent des Preises –mindestens aber fünf und maximal zehn Euro – aus der eigenen Tasche.
- Die Festbeträge für Arzneimittel werden abgesenkt. Festbeträge sind Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung. Krankenkassen können mit Pharmaherstellern spezielle Rabattverträge abschließen, um dadurch Mehrkosten der Versicherten für Medikamente zu verhindern, deren Preis über dem Festbetrag liegt.
- Vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2008 gilt ein zweijähriger Preisstopp, jedoch nur für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
- Arzneimittel, die eine therapeutische Verbesserung darstellen, bleiben von Festbeträgen freigestellt.
- Die Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vereinbaren jedes Jahr für bestimmte Arzneimittelgruppen so genannte Durchschnittskosten pro definierte Dosiereinheit, die sich bei wirtschaftlicher Verordnungsweise ergeben. Ärzte, die diese Werte überschreiten, müssen einen Teil der Mehrkosten selbst tragen. Unterschreiten die Medikamentenausgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den festgelegten Betrag, zahlen die Krankenkassen einen Bonus an diese KV. Die verteilt den Bonus an die wirtschaftlich verordnenden Ärzte.
- Diese Bonus-Malus-Regelung gilt nur, wenn Kassen und Kassenärztliche Vereinigung auf Landesebene keine andere Vereinbarung erzielen, mit der die Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessert wird.
- Krankenhäuser sollen bei der Entlassung der Patienten nur jene Arzneimittel anwenden, die auch bei einer weiteren Medikamententherapie im Anschluss an die Klinik wirtschaftlich und zweckmäßig sind.
- Für Arzneimittel im generikafähigen Markt, also für patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % des Herstellerabgabepreises erhoben. Dieser Rabatt ist für die Hersteller in der Regel belastungsneutral, weil der Rabatt dem Gegenwert der bisher gewährten Naturalrabatte entspricht, die durch dieses Gesetz abgeschafft werden. Das bisherige Volumen der Naturalrabatte wird zur Entlastung der Krankenkassenbeiträge an die Krankenkassen weitergegeben. - Naturalrabatte der Pharmahersteller an die Apotheken werden verboten. Barrabatte außerhalb der Arzneimittelpreisverordnung sind weiterhin möglich. Apotheken hatten bisher die Möglichkeit kostenlose Packungen anzunehmen und zum vollen Listen-Preis weiter zu verkaufen. Der Ausschluss von Naturalrabatten soll die Transparenz verbessern und den Preiswettbewerb im Arzneimittelmarkt zum Vorteil der Verbraucher und der Krankenversicherungen fördern. Daher gilt die Regelung auch für die rezeptfreien Arzneimittel und die Tierarzneimittel, die vom Endverbraucher selbst bezahlt werden. Auch die Krankenhausapotheken werden in diese Regelung einbezogen.
- Die Praxis-Software in der Arztpraxis muss künftig manipulationsfrei sein. Damit wird insbesondere die weit verbreitete Praxis unterbunden, Ärzten kostenlose Software zu liefern, die bei der Auswahl von Arzneimitteln einen bestimmten Hersteller bevorzugt.
Das Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.