Beschäftigung von Saisonarbeitern
Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
Bei der Beschäftigung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern stellt der Arbeitgeber fest, ob eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland besteht. Grundsätzlich sind Saisonarbeiter sozialversicherungspflichtig. Sie bleiben aber versicherungsfrei, wenn sie eine kurzfristige Beschäftigung ausüben oder wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung A1 vorliegt.
Kurzfristig ist eine Beschäftigung, die bei einer Fünf-Tage-Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche darf die Beschäftigung nicht länger als 70 Arbeitstage dauern. Die Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer darf nicht "berufsmäßig" sein. Das bedeutet, der Saisonarbeitnehmer sollte in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen. Arbeitgeber sollten das im Einstellungsfragebogen abfragen und dokumentieren.
Wer diese Kritierien nicht erfüllt und auch keine A1 Bescheinigung vorlegt, muss als Saisonarbeitnehmer angemeldet werden.
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