Krankenkassenbeitrag für Rentner
Krankenkassen berechnen Beiträge für Renten und Zusatzrenten
Die gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. Dies gilt auch für Rentner. Erfüllen Rentner bestimmte Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung, werden sie automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der 2. Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der Familienversicherung werden dabei angerechnet. Jeder Versicherte erhält dabei pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet. Diese Zeiten werden der 2. Hälfte des Berufslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden.
Pflichtversicherte Rentner zahlen einen Beitrag, der ähnlich wie der Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer berechnet wird. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Diesen teilt sich der gesetzlich versicherte Rentner mit dem Rentenversicherungsträger. Wie ein Arbeitnehmer zahlt der Rentner 7,3 Prozent, der Rentenversicherungsträger übernimmt die übrigen 7,3 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der Krankenkassen, den den sich Rentner und Rentenversicherungsträger teilen. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt.
Erhält jemand außer seiner gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge, muss auch auf diese Einkünfte ein Beitrag zur Krankenversicherung geleistet werden. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der aus Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe. Diese Bezüge sowie Einkommen aus Erwerbstätigkeit führen zu zusätzlichen Krankenkassen-Beiträge. Nicht eingerechnet werden Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden und private Renten.
Im Unterschied zu der gesetzlichen Rente müssen Rentner für die zusätzlichen Bezüge jedoch allein die Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Beitragsanteil. Es werden daher volle 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag abgezogen. Allerdings gilt für Versorgungsbezüge ein Mindestbetrag. Erst wenn die Einnahmen der Versorgungsbezüge diesen Grenzwert insgesamt überschreiten, müssen Krankenkassenbeiträge für die Zusatzrenten bezahlt werden.
Für Betriebsrentner gilt ein Freibetrag von 169,75 Euro monatlich. Erst oberhalb dieses Betrags sind Krankenkassen-Beiträge fällig - dann allerdings entsprechend des gesamten Beitragssatzes (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Der Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der Freibetrag gilt für monatliche Zahlungen und einmalige Kapitalauszahlungen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent, für Kinderlose bei 4,0 Prozent. Rentner tragen den Pflegeversicherungsbeitrag allein, eine Beteiligung durch den Rentenversicherungsträger gibt es nicht. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird wie der Beitrag zur Krankenversicherung automatisch vom Rentenversicherungsträger von der Rente einbehalten und abgeführt.
Renten, die von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, sind beitragspflichtig in der Kranken-und Pflegeversicherung. Wie auch für deutsche Renten fallen für ausländische Renten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent plus Zusatzbeitrag an. Rentner sind verpflichtet ihrer Krankenkasse Einnahmen durch eine ausländische Rente anzugeben. Anders als bei der deutschen Rente müssen die Beiträge aber selbst direkt an die jeweilige Krankenkasse gezahlt werden.
Krankenkassenbeiträge für Rentner werden immer nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fällig. Rentner, deren Einkünfte in dieser Größenordnung oder darüber liegen, sollten die Zahlungen nachprüfen. Denn bei mehreren Renten wird der Krankenkassenbeitrag für jede Rente einzeln berechnet und sofort abgezogen. Erst auf Antrag zahlt die Krankenkasse zu viel bezahlte Beiträge zurück.
Übrigens haben Rentner natürlich ebenso ein Wahlrecht für die Krankenkasse wie Arbeitnehmer und andere gesetzlich Versicherte. Sie können daher die Krankenkasse wechseln, wenn sie länger als 12 Monate bei ihrer jetzigen Krankenkasse versichert waren.
Krankenkassenbeitrag für freiwillig versicherte Rentner
Die gesetzliche Krankenversicherung macht einen Unterschied zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. Wer Renteneintritt die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich unter Umständen freiwillig gesetzlich versichern.
Voraussetzung hierfür ist, dass einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Es bestand bereits vor Renteneintritt eine freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
- Es bestand unmittelbar vor dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft als Rentner für mindestens 12 Monate oder in den letzten 5 Jahren für mindestens 24 Monate eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse.
Besteht zum Zeitpunkt des Rentenantrags eine private Krankenversicherung, ist es ausgeschlossen, sich als freiwilliges Mitglied gesetzlich zu versichern.
Freiwillig versicherte Rentner zahlen auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ist. Bei mehreren gesetzlichen Renten, etwa einer zusätzlichen Versicherten- oder Witwenrente, werden diese Renteneinkünfte für die Beitragsberechnung zusammengezählt. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe von 7,3 Prozentpunkten des Beitragssatzes. Dies entspricht genau dem Anteil, der bei pflichtversicherten Rentnern automatisch vom Rentenversicherungsträger übernommen wird.
Bezieht jemand neben seiner gesetzlichen Rente noch Versorgungsbezüge, muss auch für diese Einkünfte ein Beitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden. Hierzu gehören Betriebsrenten, Witwen- oder Waisengeld, Renten aus der aus Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Renten aus Versorgungswerken für bestimmte Berufe.
Im Unterschied zu der gesetzlichen Rente müssen freiwillig versicherte Rentner für die zusätzlichen Bezüge jedoch immer allein die Krankenkassenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier keinen Beitragsanteil. Es werden daher volle 14,6 Prozent Krankenkassenbeitrag plus Zusatzbeitrag abgezogen.
Neben deutschen Renten sind auch Renten, die von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, beitragspflichtig in der Kranken-und Pflegeversicherung. Freiwillig versicherte Rentner zahlen für ausländische Renten Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3 Prozent plus Zusatzbeitrag. Etwaige Einnahmen durch ausländische Renten müssen der Krankenkasse angeben werden.
Da bei freiwillig versicherten Rentnern für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sind neben der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und ausländischen Renten auch alle weiteren Einkünfte beitragspflichtig. Dazu zählen etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Für diese Einnahmen gilt ein Beitragssatz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.
Die Krankenkassen-Beiträge für Rentner werden immer nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fällig. Zu beachten ist allerdings, dass für freiwillig versicherte Rentner auch eine Mindesteinkommensgrenze gilt, die auch bei einer tatsächlich geringeren Rente für die Beitragsberechnung nicht unterschritten wird.
Freiwillig Versicherte Rentner erhalten die Rente ohne Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Den Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt die Deutsche Rentenversicherung mit der monatlichen Rente den freiwillig versicherten Rentnern aus. Versicherte müssen ihre Beiträge daher, anders als pflichtversicherte Rentner, selbst direkt an ihre Krankenkasse zahlen.