Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen der Krankenkassen
Diese Leistungen sind bei allen Krankenkassen gleich
Gesetzlich krankenversicherte Personen haben Anspruch auf eine umfassende medizinische Vorsorgung - unabhängig von ihrem Einkommen und ihrem Alter. Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche festgeschrieben:
- Leistungen zur Behandlung von Krankheiten: Jeder gesetzlich Versicherte hat Anspruch auf eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Krankenbehandlung.
- Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,
- Leistungen, die der Vermeidung und Linderung von Krankheiten dienen,
- Leistungen zur Empfängnisverhütung und zum Schwangerschaftsabbruch.
Zu den Leistungen, auf die jeder Versicherte Anspruch hat, zählen die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
Unter dem Begriff "Leistungskatalog" versteht man den Gesamtumfang aller Leistungen, die durch die gesetzliche Krankenversicherung erbracht werden. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Eine Einschränkung des Leistungsumfangs gibt es bei der Behandlung von Folgeerkrankungen von nicht notwendigen medizinischen Eingriffen - zum Beispiel bei Komplikationen in Folge von Schönheitsoperationen oder Piercing.
Es ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), diese Rahmenvorgaben zu konkretisieren. Er erlässt hierzu in den verschiedenen Leistungsbereichen Richtlinien, die für die beteiligten Krankenkassen, Leistungserbringer und die Versicherten verbindlich sind.
Gesetzliche Krankenkassen können in ihren Satzungen weitere Leistungsverpflichtungen festschreiben - vom Reiseimpfschutz bis zu Gesundheitskursen im Urlaub. Da der Wettbewerb gerade im Bereich dieser Mehrleistungen immer stärker zunimmt, lohnt sich der Vergleich.
Sachmittelprinzip
Die Abrechnung der gesetzlichen erfolgt nach dem "Sachmittelprinzip". Die Krankenkassen rechnen direkt mit dem Arzt oder Krankenhaus ab. Der Patient muss nichts vorfinanzieren, erfährt aber auch nichts über die tatsächlich entstandenen Kosten. Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann einen Arzt seiner Wahl konsultieren - solange der kassenärztlich zugelassen ist. Die Kosten werden direkt von seiner Krankenversicherung übernommen.
Zuzahlungen
Bei Medikamenten wird ein Eigenanteil fällig. Arzneimittel zur Behandlung von geringfügigen Gesundheitsstörungen bezahlen die gesetzlichen Kassen gar nicht - ob Abführmittel, Hustensaft oder Nasenspray.
Bei Massagen oder Krankengymnastik trägt der Versicherte in der Regel rund 15 Prozent der Kosten selbst. Bei Hilfsmitteln wie Bandagen oder Einlagen sind es sogar 20 Prozent. Auch bei der Brille zahlt der Versicherte den Löwenanteil selbst. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Einkommen besonders niedrig ist, können sich von Zuzahlungen befreien lassen. Übersteigen bei chronisch Kranken die Zuzahlungen aufgrund derselben Krankheit ein Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr, sind auch sie von Eigenleistungen frei. Jeder dritte Kassenpatient in Deutschland ist von Zuzahlungen befreit!
Während die Kosten von Zahnbehandlung und Zahnerhaltung von den gesetzlichen Krankenkassen vollständig übernommen werden, zahlt der Patient bei Kronen, Brücken, Teil- oder Vollprothesen einen großen Anteil selbst. Nur wenn er eine umfangreiche Prophylaxe über fünf oder zehn Jahre nachweisen kann, reduziert sich der Eigenanteil. Zur Absicherung des Kostenrisikos bei Zahnbehandlungen hat sich ein großer Markt von privaten Zahnzusatzversicherungen entwickelt, die die gesetzlichen Leistungen ergänzen.
Krankenhauswahl
Der Leistungsumfang einer stationären Behandlung im Krankenhaus beinhaltet alle für die medizinische Versorgung im Krankenhaus erforderlichen Leistungen: ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer stationären Behandlung im Krankenhaus ohne zeitliche Begrenzung vollständig. Die Zuzahlung bei einer stationären Behandlung beträgt für Versicherte zehn Euro pro Tag.
Die Wahlfreiheit des Krankenhauses selbst ist allerdings eingeschränkt. Der Arzt muß in das nächstgelegene Krankenhaus einweisen, das die erforderliche Therapie durchführen kann. Im Krankenhaus erhält der Versicherte alle medizinisch notwendigen Leistungen und die Behandlung durch den diensthabenden Arzt. Anspruch auf ein Zwei- oder Einbettzimmer oder Behandlung durch den Chefarzt haben nur Privatpatienten. Durch den Abschluss von Krankenhauszusatzversicherungen kann man die Lücke zwischen gesetzlicher und privater Krankenhausbehandlung schließen.
Krankengeld
Alle pflichtversicherten Arbeitnehmer erhalten Krankengeld. Das Krankengeld wird als "Einkommensersatzleistung" nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber an erwerbstätige, zahlende Mitglieder geleistet. Studenten, Familienversicherte und Rentner haben einen solchen Anspruch nicht. Das Krankengeld beläuft sich auf 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, maximal auf 90 Prozent des Nettolohns. Wenn das fürs Haushaltsbudget nicht reicht, empfiehlt sich der Abschluß einer Zusatzversicherung.
Auch die häusliche Pflege gehört zu den kassenfinanzierten Leistungen, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich ist und dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Schwangere und junge Mütter haben Anspruch auf häusliche Pflege oder eine Haushaltshilfe, wenn dies aus medizinischen Gründen geboten ist und keine im Haushalt lebende Person die Pflege oder Versorgung übernehmen kann.