3D-Ultraschallscreening
3D-Ultraschallscreening darf im Regelfall nicht mehr durchgeführt werden
3D-Ultraschallscreening ist eine Untersuchung in der Schwangerschaft, bei der das Kind in drei Dimensionen zu erkennen ist. Dazu bedarf es eines speziellen Ultraschallgeräts, das in der Lage ist, das Kind in 3D abzubilden.
Seit 1. Janaur 2021 darf 3D-Ultraschallscreening darf im Regelfall nicht mehr durchgeführt werden. Grund: Mit Beginn der Knochenbildung wird viel Schallenergie am Knochen absorbiert. Das könnte die Gesundheit des Fötus schädigen. 3D-Ultraschalluntersuchungen erfolgen deshalb nur noch bei unklaren Befunden mit Verdacht auf Entwicklungsstörungen - dann als Kassenleistung.
Möchte man dabei das ganze Kind gut erkennen, sollte man die Untersuchung zwischen der 12. und 16. Schwangerschaftswoche durchführen lassen. Möchte man hingegen einzelne Organe genauer betrachten, wird die Untersuchung ab der 25. Woche empfohlen.
Während es in den USA und anderen Ländern schon seit vielen Jahren üblich ist, 3D-Ultraschall-Bilder auch als reine Erinnerung anzubieten, die dann ohne einen diagnostischen Hintergrund angefertigt werden, gehen Mediziner in Deutschland eher zögerlich mit einer unnötigen Belastung des Ungeborenen um.
Mit einem 3D-Ultraschallscreening im späteren Schwangerschaftsstadium ist es möglich, organische Anomalien zu erkennen. Es wird in der Regel vorwiegend bei einem begründeten Verdacht auf entsprechende Umstände empfohlen. Man führt dann zunächst die reguläre Untersuchung mit 2D-Ultraschall durch. Hat der Frauenarzt den Eindruck, es könnte etwas anders als gewollt sein, entscheidet er sich unter Abwägung der geringen, aber doch vorhandenen Risiken dafür, ein 3D-Ultraschallscreening durchzuführen. Der technische Ablauf dieser Ultraschalluntersuchung gleicht der klassischen 2D-Untersuchung.
Die Untersuchung wird von speziellen Zentren durchgeführt, weil es sich um ein Screening handelt, das auch ein besonderes Können des untersuchenden Arztes erfordert. Gesetzliche Krankenkassen zahlen die Untersuchung, wenn es einen medizinischen Grund dafür gibt. Reine Erinnerungsbilder sind nicht mehr zulässig.