Sterilisation
2004 aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen
Zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehörte bis 2003 auch die Sterilisation. Diese umfasste die Beseitigung der Fähigkeit zur Empfängnis oder Zeugung. Versicherte hatten Anspruch auf ärztliche Beratung über die Folgen und die Bedeutung des Eingriffs sowie über die verschiedenen Methoden der Sterilisation und ihre Zuverlässigkeit. Im Zusammenhang mit einer nicht rechtswidrigen Sterilisation hatten Versicherte Anspruch auf die ihnen sonst bei Krankheit (Krankenbehandlung) zustehenden Kassenleistungen. Eine Sterilisation ist in aller Regel nicht rechtswidrig, wenn sie auf eigenem Entschluss des volljährigen Versicherten nach umfassender Beratung beruht.
Die Leistung der nicht rechtswidrigen Sterilisation wurde 2004 aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen. Diese Leistungen gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten. Anders ist der Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation zu bewerten, der deshalb weiterhin besteht.