Kur nach Krankheit oder zur Vorsorge - Was Krankenkassen zahlen
Kostenübernahme bei Krankenkasse beantragen
Krankenkassen genehmigen Kuren nach einer Krankheit als Rehabilitation oder zur Vorsorge. Ein häufiger Fall ist die „Anschlussrehabilitation“: Sie soll dem Patienten helfen, nach einer Behandlung im Krankenhaus wieder schnell gesund zu werden und sein Leben selbstständig weiter zu führen. Deshalb werden zum Beispiel nach Herzinfarkten oder anderen schweren Erkrankung häufig Kuren verschrieben.
Die Beantragung einer Kur besprechen gesetzlich Versicherte zunächst mit ihrem Arzt. Er muss klären, ob eine Kur aus medizinischer Sicht notwendig ist. Das Formular für die Beantragung einer Kur erhält man beim Arzt. Bei Vorsorgekuren werden in der Regel Formulare der Krankenkasse verwendet. Krankenkassen prüfen jeden Einzelfall. Eine Kur kann auch dann genehmigt werden, wenn es vorher keinen Krankenhausaufenthalt gab.
Kuren sollen dabei helfen, Krankheitszustände besser zu beherrschen oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Dabei wurde gerade an ältere Menschen gedacht: Sie sollen nicht zu früh in Pflegeeinrichtungen kommen, sondern möglichst lange in den eigenen vier Wänden leben. Wenn der Arzt belegt, dass eine Kur diesen Zielen dient, wird die Krankenkasse den Antrag wahrscheinlich genehmigen.
Von den Rehabilitations-Kuren zu unterscheiden sind Vorsorgekuren. Diese richten sich an Menschen mit Krankheitsrisiko, das sich durch die Kur verringern lässt. Dabei trägt die Krankenkasse nur in wenigen Fällen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Kuren für Mütter und Mutter-Kind (Väter, Vater-Kind)
Kuren für Mütter und Mutter-Kind (Väter, Vater-Kind), sind eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Die Maßnahmen sind auf die Belange von Müttern und Vätern ausgerichtet. In den dreiwöchigen Aufenthalten werden im Rahmen von Mutter- und Kind-Kuren und Vater- und Kind-Kuren die körperlichen Erkrankungen und die psychischen Beschwerden erkannt und behandelt.
Grundsätzlich haben alle Frauen (und Männer) in Familienverantwortung Anspruch auf stationäre Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation von Müttern (und Vätern). Die Krankenkassen müssen medizinisch notwendige Kuren und damit auch Mutter- und Kind-Kuren bewilligen.
Ansprechpartner ist der Haus- oder Frauenarzt, der die Mutter- und Kind-Kuren oder Vater- und Kind-Kuren bei der Krankenkasse beantragt. Der Arzt prüft vor der Beantragung, ob bei der Patientin eine Vorsorge- oder Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegt. Außerdem legt er sowohl die Prognose als auch das Ziel der Maßnahme fest.