Krankenkassen: Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Finanziell und organisatorisch selbständig, unterliegen jedoch staatlicher Aufsicht

Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie sind finanziell und organisatorisch selbständig, unterliegen jedoch staatlicher Aufsicht. Im Gegensatz zu den gewinnorientierten Versicherungsgesellschaften der privaten Krankenversicherung (PKV) sind gesetzliche Krankenkassen zur Kostendeckung verpflichtet. Sie finanzieren sich über die Beiträge ihrer Mitglieder. Durch Beitragssatzanpassungen wird die Balance zwischen Einnahmen und Ausgaben gewährleistet. Überschüsse können in Form von Beitragssatzsenkungen an die Versicherten zurückgegeben werden, Schulden dürfen nicht gemacht werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese besteht in der Regel aus gewählten Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Die Mitglieder der Selbstverwaltung sind ehrenamtlich tätig und werden alle sechs Jahre im Rahmen von Sozialwahlen gewählt. Bei jeder Kasse gibt es einen Verwaltungsrat aus den gewählten Vertretern, der alle Entscheidungen grundsätzlicher Art trifft. Er beschließt die Satzung und entscheidet über die Höhe des Beitragssatzes. Darüber hinaus wählt er für die Dauer von sechs Jahren einen hauptamtlichen Vorstand.

Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, ziehen die Kassenbeiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern ein und regeln die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Die Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Der Verwaltungsrat setzt sich aus ehrenamtlichen Vertretern zusammen und wird von den Mitgliedern der Krankenkassen und den Arbeitgebern gewählt. Er beschließt in erster Linie das Satzungsrecht. Der Vorstand ist hauptamtlich besetzt und übernimmt die Verwaltungsaufgaben.

Für den Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung sind die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verantwortlich. Sie vertreten die Ärzte, die für die Behandlung von Kassenpatienten zugelassen sind. Die Organe sind Vertreterversammlung und Vorstand, die von den Mitgliedern, also den Ärzten, gewählt werden.

Gemeinsam mit Vertretern der Krankenhäuser und mit Patientenvertretern beraten die Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem wichtigsten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, über die Inhalte der medizinischen Versorgung.

Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwaltungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird und Vorstandsvergütungen offengelegt werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben über 70 Millionen Versicherte und gliedern sich in folgende Kassenarten:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) bestehen für abgegrenzte Regionen, die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
  • Betriebskrankenkassen (BKK) können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000 versicherungspflichtig Beschäftigten gegründet werden. Sie können sich auch für Betriebsfremde öffnen.
  • Innungskrankenkassen (IKK) können von Handwerksinnungen mit mindestens 1.000 versicherungspflichtig Beschäftigten gegründet werden. Auch sie können sich öffnen.
  • See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute.
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen für in der Landwirtschaft Beschäftigte.
  • Bundesknappschaft für Arbeitnehmer im Bergbauumfeld.
  • Ersatzkassen für Angestellte.

Die Differenzierung der Krankenkassen ist historisch gewachsen. Bis Juli 2008 hatten ihre sieben Spitzenverbände gesetzliche Aufgaben. Sie verhandelten beispielsweise mit Ärztevertretern über die Honorare der Mediziner oder bestimmten die Obergrenze mit, bis zu der Krankenkassen Arzneimittel erstatten. Im Juli 2008 übernahm der neue GKV-Spitzenverband diese Aufgaben.

Krankenkassen können seit 1. April 2007 auch über die Grenzen der Kassenarten hinweg fusionieren. Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs wurde 1994 der Risikostrukturausgleich (RSA) zwischen den Krankenkassen eingeführt.

Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. 1991 gab es noch mehr als 1.200, am 1. Februar 2017 waren es nur noch 113 gesetzliche Kassen.

Seit 1996 gilt für alle gesetzlich Versicherten, die nicht einer berufsständischen Krankenkasse angehören, Kassenwahlfreiheit.

Verwaltungskosten
Die Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen sind in der Vergangenheit stetig gestiegen. Schon für das Jahr 2003 wurde deshalb gesetzlich festgelegt, dass sich die Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Jahr 2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen. Die Verwaltungsausgaben je Versicherten dürfen sich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr höchstens in dem Maße verändern, wie sich auch die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen entwickeln. Wenn die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse überdurchschnittlich hoch sind (wenn sie je Versicherten um mehr als zehn Prozent über den durchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen liegen), werden sie eingefroren.

Krankenkassen, die eine besonders ausgeprägte Verringerung ihres Versichertenbestandes aufweisen und deshalb zu einer erheblichen Verminderung ihrer Verwaltungsausgaben veranlasst sind, wird die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Ausgabenminderungen auf das laufende Jahr und das Folgejahr zu verteilen.

Krankenkassenfusionen
Die Zersplitterung der Kassenlandschaft ist vor allem historisch begründet und auch nur unter Bezugnahme auf die Entstehung der gesetzlichen Krankenversicherung vor über 100 Jahren zu erklären. Den veränderten Anforderungen an Wettbewerb und Effizienz wird die heutige Kassenlandschaft nicht mehr gerecht. Die Folge sind Krankenkassenfusionen. Zwar hat sich die Zahl der Krankenkassen bereits auf Grund der durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführten Fusionserleichterungen verringert. Dennoch gibt es auch mehr als zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eine Vielzahl kleiner und sehr kleiner Krankenkassen.

Die in den letzten Jahren vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die Krankenkassen haben jedoch die Anforderungen an die Organisation der Versorgung ihrer Versicherten (zum Beispiel Aufbau von Integrierter Versorgung oder von Hausarztmodellen) erheblich erhöht. Kleine Krankenkassen sind nur beschränkt in der Lage, diesen erhöhten Anforderungen in wirtschaftlicher Weise gerecht zu werden. Daher ist es wünschenswert, dass sich die Krankenkassen zu größeren Einheiten zusammenschließen, die auf Dauer wettbewerbs- und leistungsfähig sind.

Um die bisher noch ungenutzten Potenziale für Kassenzusammenschlüsse zu nutzen, ist mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) seit 1. April 2007 auch eine Vereinigung von Krankenkassen über die Grenzen der Kassenarten hinweg möglich. Denn warum soll sich zum Beispiel eine Innungskrankenkasse nicht mit einer Betriebskrankenkasse zusammenschließen?

Wenn sich solche Veränderungen geordnet und nach festen Regeln vollziehen - und das ist sichergestellt - wird es am Ende vor allem einen Gewinner geben: die Versicherten, die Patientinnen und Patienten. Die Vereinigung erfolgt durch Beschluss der Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen und unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden sie genehmigen.

Spitzenverband Bund der Krankenkassen
Im Rahmen der Gesundheitsreform wurden die Verbandsstrukturen der Krankenkassen gestrafft. Der neue GKV-Spitzenverband nahm am 1. Juli 2008 seine Arbeit auf. Er vertritt die Krankenkassen auf Bundesebene und regelt die Rahmenbedingungen für einen intensiveren Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die vom Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitglieder des Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und für die Versicherten.

Der Spitzenverband der Krankenkassen unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen. So hilft er beispielsweise bei der Entwicklung und Standardisierung des elektronischen Datenaustausches innerhalb der GKV.

Eine besondere Rolle kommt dem Spitzenverband beim Beitragseinzug für den Gesundheitsfonds zu: Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die bisherige Struktur des Beitragseinzuges erhalten. Ab dem 1. Januar 2011 haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Diese leitet die Beiträge dann an alle Sozialversicherungsträger weiter.

Der Spitzenverband der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und Verteilung der beauftragten Stellen (Weiterleitungsstellen) und sichert so eine bundeseinheitliche Einzugspraxis.

Der Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen besteht aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der See-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen.