Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
Der G-BA legt den Leistungskatalog der Krankenkassen fest
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) fest. Der G-BA bestimmt, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden dürfen.
Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen, der Krankenhäuser sowie der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Deutschland. Die von ihm beschlossenen Richtlinien sind für alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung bindend.
Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer medizinischen Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen.
Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu der Auffassung, dass der Nutzen einer Methode nicht genügend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, - insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist - erläßt der G-BA eine Richtlinie, wonach diese Leistung im Rahmen der Behandlung eines Patienten nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden darf.
Das Beschlussgremium des G-BA hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Neben drei unparteiischen Mitgliedern ist eine paritätische Besetzung mit fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (DKG, KBV, KZBV) vorgesehen. Die mitberatende Patientenvertretung hat kein Stimmrecht.